DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1935 DER KOMMISSION
vom 13. Mai 2019
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Euro-Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) hat die Aufgabe, regelmäßig die Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern zu überprüfen, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes Rechnung zu tragen. Im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 ist der von Eurostat für die Union erstellte Europäische Verbraucherpreisindex um 4,03 % gestiegen. Folglich sollten auch die oben genannten Grundbeträge um diesen Prozentsatz angehoben werden. |
(2) |
Die Richtlinie (EU) 2016/97 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre nationalen Rechtsvorschriften anzupassen, und den Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern genügend Zeit für die Ergreifung der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen einzuräumen, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung aufgeschoben werden. |
(4) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EIOPA vorgelegt wurde. |
(5) |
Die EIOPA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Anhörungen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).