Artikel 4
Einrichtung des Zugangs zu den Einzelheiten von SFT
(1) Ein Transaktionsregister
a) |
benennt eine oder mehrere Personen, die für die Kontakte mit den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen zuständig sind; |
b) |
veröffentlicht auf seiner Website Anweisungen, die die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen zu befolgen haben, um Zugang zu den Einzelheiten von SFT zu erhalten; |
c) |
stellt den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen ein Formular im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung; |
d) |
richtet den Zugang zu den Einzelheiten von SFT für die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen ausschließlich auf der Grundlage der Angaben ein, die in dem bereitgestellten Formular enthalten sind; |
e) |
richtet die technischen Vorkehrungen ein, die benötigt werden, damit die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen gemäß Artikel 5 Zugang zu den Einzelheiten von SFT erhalten können; |
f) |
verschafft den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem diese einen Antrag auf Einrichtung eines solchen Zugangs gestellt haben, direkten und unmittelbaren Zugang zu den Einzelheiten von SFT. |
(2) Ein Transaktionsregister erstellt ein Formular, das von den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen zu verwenden ist, um die Einrichtung des Zugangs zu den Einzelheiten von SFT zu beantragen. Dieses Formular enthält folgende Angaben:
a) |
Name der Stelle, |
b) |
Kontaktperson bei der Stelle, |
c) |
rechtliche Aufgaben und Mandate der Stelle; |
d) |
Liste der autorisierten Nutzer der beantragten Einzelheiten von SFT; |
e) |
Anmeldedaten für eine sichere SSH-FTP-Verbindung; |
f) |
sonstige technische Angaben, die für den Zugang der Stelle zu den Einzelheiten von SFT relevant sind; |
g) |
ob die Stelle für Gegenparteien in ihrem Mitgliedstaat, dem Euro-Währungsgebiet oder der Union zuständig ist; |
h) |
die Arten von Gegenparteien, für die die Stelle laut Klassifizierung in Anhang I Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 zuständig ist; |
i) |
Arten von SFT, die von der Stelle beaufsichtigt werden; |
j) |
gegebenenfalls alle Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von ent- oder verliehenen oder als Sicherheit gestellten Wertpapieren von der Stelle beaufsichtigt wird; |
k) |
gegebenenfalls alle Mitgliedstaaten, in denen die ent- oder verliehenen oder als Sicherheit gestellten Waren von der Stelle beaufsichtigt werden; |
l) |
gegebenenfalls die Handelsplätze, die von der Stelle beaufsichtigt werden; |
m) |
gegebenenfalls die CCPs, die von der Stelle beaufsichtigt oder kontrolliert werden; |
n) |
gegebenenfalls die Währung, die von der Stelle ausgegeben wird; |
o) |
gegebenenfalls die in der Union verwendeten Referenzwerte, für deren Administrator die Stelle zuständig ist. |