Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 4 - Meldung der Weiterverwendung von Sicherheiten

Artikel 4

Meldung der Weiterverwendung von Sicherheiten

(1)   Gegenparteien, die bei einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft ein oder mehrere Finanzinstrumente als Sicherheit erhalten, teilen in Tabelle 4 Felder 7, 8 und 9 des Anhangs die vollständigen und genauen Einzelheiten jeder Weiterverwendung dieser Finanzinstrumente mit.

(2)   Gegenparteien, die in einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft Barmittel als Sicherheit erhalten, teilen in Tabelle 4 Felder 11, 12 und 13 des Anhangs für jede Währung die vollständigen und genauen Einzelheiten aller reinvestierten Barsicherheiten mit.