Artikel 4
Meldung der Weiterverwendung von Sicherheiten
(1) Gegenparteien, die bei einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft ein oder mehrere Finanzinstrumente als Sicherheit erhalten, teilen in Tabelle 4 Felder 7, 8 und 9 des Anhangs die vollständigen und genauen Einzelheiten jeder Weiterverwendung dieser Finanzinstrumente mit.
(2) Gegenparteien, die in einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft Barmittel als Sicherheit erhalten, teilen in Tabelle 4 Felder 11, 12 und 13 des Anhangs für jede Währung die vollständigen und genauen Einzelheiten aller reinvestierten Barsicherheiten mit.