Artikel 1
Zu meldende Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
(1) Bei Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 sind die in den Tabellen 1, 2, 3 und 4 des Anhangs verlangten Einzelheiten der betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte vollständig und genau zu übermitteln.
(2) Bei Abschluss eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts geben die Gegenparteien in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Neu“ an. Bei nachfolgenden Meldungen von Einzelheiten dieses Wertpapierfinanzierungsgeschäfts wird in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs die jeweilige Art des Vorgangs angegeben.