Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 1 - Zu meldende Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Artikel 1

Zu meldende Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

(1)   Bei Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 sind die in den Tabellen 1, 2, 3 und 4 des Anhangs verlangten Einzelheiten der betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte vollständig und genau zu übermitteln.

(2)   Bei Abschluss eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts geben die Gegenparteien in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Neu“ an. Bei nachfolgenden Meldungen von Einzelheiten dieses Wertpapierfinanzierungsgeschäfts wird in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs die jeweilige Art des Vorgangs angegeben.