Aktualisiert 15/01/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1738 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2019

zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark, mit Grönland und mit den Färöern jeweils eine Vereinbarung für Geldtransfers zu schließen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7302)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (1), insbesondere Artikel 24,

gestützt auf den Antrag Dänemarks nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/847,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/43/EU der Kommission (2) wurde Dänemark eine Ausnahmeregelung für Geldtransfers zwischen Dänemark und Grönland sowie zwischen Dänemark und den Färöern gewährt.

(2)

Dänemark beantragte am 1. Mai 2019 eine Verlängerung der Ausnahmeregelung nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/847 für Geldtransfers zwischen Dänemark und Grönland sowie zwischen Dänemark und den Färöern.

(3)

Die Mitgliedstaaten wurden am 19. Juli 2019 im schriftlichen Verfahren vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung darüber informiert, dass die Kommission alle Informationen erhalten hat, die sie für die Beurteilung des Antrags Dänemarks für erforderlich hält.

(4)

Weder Grönland noch die Färöer gehören zum Gebiet der Union im Sinne des Artikels 52 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Artikels 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Gebiete sind jedoch Teil des Währungsgebiets Dänemarks. Grönland und die Färöer erfüllen damit die Voraussetzung des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/847.

(5)

Zahlungsverkehrsdienstleister in Grönland und auf den Färöern nehmen unmittelbar an den Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystemen in Dänemark teil, insbesondere an Kronos oder Sumclearing. Sie erfüllen damit die Voraussetzung des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/847.

(6)

Damit die Unionsvorschriften auch auf Grönland und auf die Färöer Anwendung finden, sollte Dänemark entsprechende Rechtsvorschriften erlassen. Dänemark hat das Gesetz Nr. 325 vom 30.3.2019 in Bezug auf die Färöer und das Gesetz Nr. 326 vom 30.3.2019 in Bezug auf Grönland erlassen und damit sichergestellt, dass diese Gebiete Bestimmungen in ihre Rechtsordnungen aufgenommen haben, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/847 entsprechen.

(7)

Damit haben Grönland und die Färöer dieselben Bestimmungen eingeführt, wie sie die Verordnung (EU) 2015/847 vorsieht, und schreiben ihren Zahlungsverkehrsdienstleistern vor, nach diesen Bestimmungen zu verfahren, womit die Voraussetzung nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung erfüllt ist.

(8)

Daher ist es angebracht, Dänemark die beantragte Ausnahmeregelung zu gewähren.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/43/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, eine Vereinbarung mit Grönland und den Färöern zu schließen, damit Geldtransfers zwischen Frankreich und jedem dieser Gebiete wie innerdänische Geldtransfers behandelt werden können (ABl. L 24 vom 27.1.2012, S. 12).