Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1

Artikel 1

Dem Königreich Dänemark wird gestattet, mit Grönland und den Färöern jeweils eine Vereinbarung zu schließen, die bewirkt, dass Geldtransfers zwischen diesen Gebieten und Dänemark für die Zwecke der Verordnung (EU) 2015/847 wie innerdänische Geldtransfers behandelt werden.