Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Durchführungsbeschluss 2019/1738

Artikel 1

Dem Königreich Dänemark wird gestattet, mit Grönland und den Färöern jeweils eine Vereinbarung zu schließen, die bewirkt, dass Geldtransfers zwischen diesen Gebieten und Dänemark für die Zwecke der Verordnung (EU) 2015/847 wie innerdänische Geldtransfers behandelt werden.