DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1803 DER KOMMISSION
vom 20. November 2018
zur Ermächtigung Frankreichs, gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Vereinbarung mit Saint-Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien beziehungsweise Wallis und Futuna zu schließen, damit Geldtransfers zwischen Frankreich und diesen Gebieten wie Geldtransfers innerhalb Frankreichs behandelt werden können
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7434)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (1), insbesondere auf Artikel 24,
gestützt auf den Antrag Frankreichs gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/847,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2009/853/EG der Kommission (2) wurde Frankreich eine Ausnahmeregelung für Geldtransfers zwischen St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien beziehungsweise Wallis und Futuna und Frankreich gewährt. |
(2) |
Am 24. März 2017 beantragte Frankreich eine Verlängerung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/847 für Geldtransfers zwischen Saint-Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien beziehungsweise Wallis und Futuna und Frankreich. |
(3) |
Die französischen überseeischen Gebiete, für die eine Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragt wird, unterscheiden sich von denjenigen, die unter die Entscheidung 2009/853/EG fallen. Daher fällt der Antrag Frankreichs in den Anwendungsbereich des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/847. |
(4) |
Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/847 werden Geldtransfers zwischen Saint-Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien bzw. Wallis und Futuna und Frankreich seit dem 24. März 2017 vorläufig wie Geldtransfers innerhalb Frankreichs behandelt. |
(5) |
Die Mitgliedstaaten wurden am 25. Mai 2018 im schriftlichen Verfahren vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung darüber informiert, dass die Kommission alle Informationen erhalten hat, die sie für die Beurteilung des Antrags Frankreichs für erforderlich hält. |
(6) |
Der Status von Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union hat sich geändert — es wurde mit dem Beschluss Nr. 528/2012/EU des Rates (3) in die Liste der mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete aufgenommen. Aufgrund der Währungsvereinbarung vom 12. Juli 2011 zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik (4) ist Saint-Barthélemy Teil des Währungsgebiets Frankreichs und der Euro in dem genannten Gebiet gesetzliches Zahlungsmittel. |
(7) |
Auch der Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union hat sich geändert — es wurde zu einem französischen überseeischen Departement und wurde mit dem Beschluss 2014/162/EU (5) des Rates zu einem der Gebiete der Union in äußerster Randlage. Daher sollte Mayotte nicht unter den vorliegenden Beschluss fallen. |
(8) |
St. Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna gehören nicht zum Gebiet der Union im Sinne des Artikels 349 des Vertrags. Allerdings sind St. Pierre und Miquelon — gemäß der Entscheidung 1999/95/EG des Rates (6) — und Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna — gemäß dem dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 18 betreffend Frankreich — allesamt Teil des französischen Währungsgebiets und der Euro ist in allen genannten Gebieten gesetzliches Zahlungsmittel. |
(9) |
Saint-Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna erfüllen damit die Voraussetzung des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/847. |
(10) |
Zahlungsdienstleister in Saint-Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna nehmen unmittelbar an den Zahlungs- und Abwicklungssystemen in Frankreich teil, namentlich an CORE oder Target2-Banque de France. Sie erfüllen damit die Voraussetzung des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/847. |
(11) |
Damit Unionsvorschriften in Saint-Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna Geltung erhalten, muss Frankreich entsprechende Rechtsvorschriften erlassen. Da Frankreich am 1. Dezember 2016 die Ordonnance Nr. 2016-1635 erlassen hat, ist insbesondere durch deren Artikel 18 und 19 gewährleistet, dass die genannten Gebiete Bestimmungen in ihre Rechtsordnung aufgenommen haben, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/847 entsprechen. |
(12) |
Damit haben Saint-Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna dieselben Bestimmungen eingeführt, wie sie die Verordnung (EU) 2015/847 vorsieht, und schreiben ihren jeweiligen Zahlungsdienstleistern vor, diesen Bestimmungen entsprechend zu verfahren, womit die Voraussetzung des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung erfüllt ist. |
(13) |
Daher ist es angebracht, Frankreich die beantragte Ausnahmeregelung zu gewähren. |
(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1.
(2) Entscheidung 2009/853/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Ermächtigung Frankreichs, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Vereinbarung mit St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien beziehungsweise Wallis und Futuna zu schließen, damit Geldtransfers zwischen Frankreich und diesen Gebieten wie Geldtransfers innerhalb Frankreichs behandelt werden können (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 71).
(3) Beschluss Nr. 528/2012/EU des Rates vom 24. September 2012 zur Änderung des Beschlusses 2001/822/EG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 264 vom 29.9.2012, S. 1).
(4) Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 189 vom 20.7.2011, S. 3).
(5) Beschluss 2014/162/EU des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Entscheidung 2004/162/EG hinsichtlich ihrer Anwendung auf Mayotte ab dem 1. Januar 2014 (ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 3).
(6) Entscheidung 1999/95/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Währungsregelungen in den französischen Gebieten St. Pierre und Miquelon und Mayotte (ABl. L 30 vom 4.2.1999, S. 29).