Artikel 1
Frankreich wird gestattet, eine Vereinbarung mit Saint-Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien beziehungsweise Wallis und Futuna zu schließen, damit Geldtransfers zwischen all diesen Gebieten und Frankreich für die Zwecke der Verordnung (EU) 2015/847 wie Geldtransfers innerhalb Frankreichs behandelt werden können.