Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 07/02/2024
Änderungen
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2016/1675

Artikel 1

Die Liste der Drittländer, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen („Drittländer mit hohem Risiko“), ist im Anhang aufgeführt.