Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die für die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bereits niedergelassenen und zugelassenen Zentralverwahrer gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betrachtet.