Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Anweisung zur internalisierten Abwicklung“ eine Anweisung eines Kunden des Abwicklungsinternalisierers, mit der dem Empfänger ein Geldbetrag bereitgestellt oder der Anspruch an einem oder mehreren Wertpapieren oder der Anspruch auf Übereignung eines Wertpapiers oder mehrerer Wertpapiere im Wege der Verbuchung im Effektengiroverkehr in einem Register oder auf sonstige Weise übertragen wird, und die vom Abwicklungsinternalisierer in seinen Büchern, und nicht über ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, abgewickelt wird;

2.

gescheiterte internalisierte Abwicklung“ eine aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel zu dem von den betreffenden Parteien vereinbarten Termin nicht oder nur teilweise erfolgte Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts, wobei die zugrunde liegende Ursache unerheblich ist.