Aktualisiert 14/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

BESCHLUSS (EU) 2017/1246 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2017

zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español S.A.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4038)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Juni 2017 um 5.13 Uhr übermittelte der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 das Abwicklungskonzept für Banco Popular Español S.A.

(2)

Der Einheitliche Abwicklungsausschuss stellt im Abwicklungskonzept fest, dass alle Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf Banco Popular Español S.A. erfüllt sind, und hat geprüft, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(3)

Durch das Abwicklungskonzept wird im Einklang mit Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 die Abwicklung von Banco Popular Español S.A. beschlossen und bestimmt, auf das in Abwicklung befindliche Institut das Instrument der Unternehmensveräußerung anzuwenden. Im Abwicklungskonzept wird auch begründet, weshalb dies angemessen ist.

(4)

Die Kommission stimmt dem Abwicklungskonzept zu. Sie stimmt insbesondere auch den Argumenten zu, die der Einheitliche Abwicklungsausschuss zur Begründung der Notwendigkeit einer Abwicklung im öffentlichen Interesse nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nennt.

(5)

Das vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss vorgelegte Abwicklungskonzept sollte daher gebilligt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 225 vom 30. Juli 2014, S. 1.