Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/12/2020
Änderungen
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Artikel 2

Artikel 2

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und im Anschluss spätestens alle drei Jahre nach jeder vorherigen Überprüfung gemäß diesem Artikel überprüft die Kommission die Gründe, auf die sich die Feststellung in Artikel 1 stützt.