Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 20/12/2020
Änderungen
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Artikel 1

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird hiermit festgestellt, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen Singapurs gewährleistet, dass die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten genehmigten Börsen und anerkannten Marktbetreiber rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen an Handelsplätze nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die aus der genannten Verordnung, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erwachsen, gleichwertig sind und in Singapur einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.