Artikel 1
Der Handelspflicht unterliegende Derivate
Die im Anhang genannten Derivate unterliegen der Handelspflicht gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Für die in Tabelle 1, Tabelle 2 und Tabelle 3 des Anhangs genannten Derivate wird eine Laufzeit von 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 20 oder 30 Jahren angenommen, wenn der Zeitraum zwischen dem Geltungsbeginn der aus dem Kontrakt erwachsenden Pflichten und dem Tag des Vertragsendes einem dieser Zeiträume entspricht, plus/minus fünf Tagen.