Artikel 1
Ausnahme für bestimmte Zentralbanken von Drittländern
(Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 1 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und die im Anhang aufgelisteten Zentralbanken von Drittländern.