Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 3 - Bestimmung des liquiden Markts für börsengehandelte Fonds (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 3

Bestimmung des liquiden Markts für börsengehandelte Fonds

(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass ein börsengehandelter Fonds, der täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Streubesitz liegt nicht unter 100 Anteilen;

b) der Tagesdurchschnitt der Transaktionen in diesem börsengehandelten Fonds liegt nicht unter 10;

c) der Tagesdurchschnitt der mit diesem börsengehandelten Fonds erzielten Umsätze liegt nicht unter 500 000 EUR.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist der Streubesitz eines börsengehandelten Fonds die für den Handel emittierte Zahl von Anteilen.

(3)    Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem börsengehandelten Fonds erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Anteile an dem börsengehandelten Fonds mit dem Preis pro Stück für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen.

(4)    Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines börsengehandelten Fonds zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für diesen börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz zu Beginn des ersten Handelstags nicht unter 100 Anteilen liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.

(5)    Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte börsengehandelte Fonds, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für einen oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene börsengehandelte Fonds bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der börsengehandelten Fonds, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.