Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 20 - Kriterien und Faktoren in Bezug auf die Befugnisse der EBA zur vorübergehenden Produktintervention (Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 20

Kriterien und Faktoren in Bezug auf die Befugnisse der EBA zur vorübergehenden Produktintervention

(Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  Für die Zwecke von Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bewertet die EBA die Relevanz aller in Absatz 2 aufgeführten Faktoren und Kriterien und berücksichtigt alle relevanten Faktoren und Kriterien, um zu bestimmen, ob die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von bestimmten strukturierten Einlagen oder von strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon verursacht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die EBA das Vorliegen erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Faktoren oder Kriterien bestimmen.

(2)  Folgende Faktoren und Kriterien werden von der EBA bewertet, um zu bestimmen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon vorliegen:

a) Grad der Komplexität einer strukturierten Einlage oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis in Bezug zu der Art von Kunden, die nach Bewertung im Einklang mit Buchstabe c an der Finanztätigkeit oder -praxis beteiligt sind, insbesondere unter Berücksichtigung:

 der Art der Basis- oder Referenzvermögenswerte und des Maßes an Transparenz in Bezug auf die Basis- oder Referenzvermögenswerte;

 des Maßes an Transparenz bei den Kosten und Gebühren, die mit der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder -praxis verbunden sind, und insbesondere der fehlenden Transparenz, die aus mehreren Kosten- und Gebührenebenen resultiert;

 der Komplexität der Berechnung der Wertentwicklung unter besonderer Berücksichtigung, ob die Rendite von der Wertentwicklung eines oder mehrerer Basis- oder Referenzvermögenswerte abhängt, die wiederum von anderen Faktoren beeinflusst werden, oder ob die Rendite nicht nur vom Wert des Basis- oder Referenzvermögenswerts zu Beginn und am Ende der Laufzeit oder zum Zinszahlungsdatum, sondern auch von den Werten während der gesamten Laufzeit des Produkts abhängt;

 der Art und des Umfangs etwaiger Risiken;

 ob die strukturierte Einlage oder die Dienstleistung mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt ist; oder

 der Komplexität etwaiger Vertragsbestimmungen und -bedingungen;

b) Ausmaß möglicher negativer Auswirkungen, insbesondere unter Berücksichtigung:

 des Nominalwerts bei Ausgabe einer strukturierten Einlage;

 der Zahl der beteiligten Kunden, Anleger oder Marktteilnehmer;

 des relativen Anteils des Produkts in den Portfolios der Anleger;

 der Wahrscheinlichkeit, des Umfangs und der Art negativer Auswirkungen, einschließlich der Höhe des möglicherweise erlittenen Verlustes;

 der zu erwartenden Dauer der negativen Auswirkungen;

 des Volumens der Emission;

 der Zahl der involvierten Institute;

 des Wachstums des Marktes oder der Verkäufe;

 des von jedem Kunden in die strukturierte Einlage investierten durchschnittlichen Betrags; oder

 der in der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) definierten Deckungssumme;

c)   Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Kunden oder Art der Kunden, an die eine strukturierte Einlage vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:

 ob es sich bei dem Kunden um einen Kleinanleger, einen professionellen Kunden oder eine geeignete Gegenpartei handelt;

 der Qualifikation und Befähigung der Kunden, einschließlich des Bildungsstands und der Erfahrung mit ähnlichen Finanzprodukten oder Verkaufspraktiken;

 der wirtschaftlichen Situation der Kunden, einschließlich Einkommen und Vermögen;

 der finanziellen Kernziele der Kunden, einschließlich Altersvorsorge und Eigenheimfinanzierung;

 ob das Produkt oder die Dienstleistung an Kunden außerhalb des vorgesehenen Zielmarkts verkauft wird oder ob der Zielmarkt nicht adäquat ermittelt wurde; oder

 der Anerkennungsfähigkeit für die Deckung durch ein Einlagensicherungssystem;

d) Maß an Transparenz der strukturierten Einlage oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

 der Art und der Transparenz des Basiswerts;

 etwaiger versteckter Kosten und Gebühren;

 der Verwendung von Techniken, welche die Aufmerksamkeit des Kunden wecken, jedoch nicht unbedingt die Eignung oder die Gesamtqualität des Produkts oder der Dienstleistung widerspiegeln;

 der Art und der Transparenz von Risiken;

 der Verwendung von Produktnamen oder Terminologie oder anderen Informationen, die irreführend sind, indem sie Produktmerkmale implizieren, die nicht existieren; oder

 ob die Identität von Einlagennehmern, die gegebenenfalls für die Kundeneinlage verantwortlich zeichnen, offengelegt wird;

e) besondere Merkmale oder Komponenten der strukturierten Einlage oder Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich eines eingebetteten Leverage-Effekts, insbesondere unter Berücksichtigung:

 des produktinhärenten Leverage-Effekts;

 des finanzierungsbezogenen Leverage-Effekts; oder

 der Tatsache, dass der Wert des jeweiligen Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;

f)   Existenz und Grad des Missverhältnisses zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko, das der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis innewohnt, insbesondere unter Berücksichtigung:

 der Strukturierungskosten einer solchen strukturierten Einlage, einer solchen Finanztätigkeit oder einer solchen Finanzpraxis und sonstiger Kosten;

 des Missverhältnisses zu dem von dem Emittenten zurückbehaltenen Risiko aus der Emission; oder

 des Rendite-Risiko-Profils;

g) einfache Möglichkeit eines Ausstiegs aus einer strukturierten Einlage für den Anleger und damit zusammenhängende Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung:

 der Tatsache, dass ein vorzeitiges Ausscheiden nicht zulässig ist; oder

 anderer Barrieren für einen Ausstieg;

h) Preisbildung und verbundene Kosten der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

 der Verwendung versteckter oder sekundärer Gebühren; oder

 von Gebühren, die das Niveau der erbrachten Dienstleistung nicht widerspiegeln;

i) Innovationsgrad einer strukturierten Einlage, einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

 des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettungs- und Auslösemechanismen;

 des Innovationsgrads im Hinblick auf das Vertriebsmodell oder die Länge der Vermittlungskette;

 des Ausmaßes der Innovationsdiffusion, darunter auch, ob die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis für bestimmte Kundenkategorien innovativ ist;

 der auf den Leverage-Effekt bezogenen Innovation;

 der mangelnden Transparenz des Basiswerts; oder

 früherer Erfahrungen am Markt mit ähnlichen strukturierten Einlagen oder Verkaufspraktiken;

j) Verkaufspraktiken in Verbindung mit der strukturierten Einlage, insbesondere unter Berücksichtigung:

 der verwendeten Kommunikations- und Vertriebskanäle;

 des Informations-, Marketing- oder sonstigen Werbematerials in Verbindung mit der Anlage;

 der unterstellten Anlagezwecke; oder

 ob die Kaufentscheidung zweit- oder drittrangig einem früheren Kauf folgt;

k) Finanzielle und geschäftliche Lage des Emittenten einer strukturierten Einlage, insbesondere unter Berücksichtigung:

 der finanziellen Lage des Emittenten oder eines Garantiegebers; oder

 der Transparenz der geschäftlichen Lage des Emittenten oder Garantiegebers;

l) ob vom Hersteller oder den Vertreibern über eine strukturierte Einlage zur Verfügung gestellte Informationen, auf deren Grundlage Marktteilnehmer, an die sich diese Informationen richten, eine begründete Entscheidung unter Berücksichtigung der Art und Natur der strukturierten Einlage treffen können, unzureichend oder unzuverlässig sind;

m) ob die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko für die Erfüllung der von den Teilnehmern oder Anlegern am relevanten Markt eingegangenen Geschäfte darstellt;

n) ob die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis die Wirtschaft der Union gegenüber Risiken anfällig macht;

o) ob eine strukturierte Einlage aufgrund ihrer Merkmale besonders für Finanzkriminalität anfällig ist, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung der strukturierten Einlage für folgende Zwecke begünstigen könnten:

 Betrug oder Unredlichkeit;

 Fehlverhalten in einem Finanzmarkt oder missbräuchliche Verwendung von Informationen in Bezug auf einen Finanzmarkt;

 Handhabung von Erträgen aus Straftaten;

 Finanzierung von Terrorismus; oder

 Erleichterung der Geldwäsche;

p)   ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Betrieb von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;

q)   ob eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis zu einem signifikanten und künstlichen Missverhältnis zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnte;

r)   ob die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko der Störung von Finanzinstituten in sich birgt, die als wichtig für das Finanzsystem der Union angesehen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der von den Finanzinstituten bezüglich der Emission der strukturierten Einlage verfolgten Absicherungsstrategie, einschließlich der Fehlbewertung der Kapitalgarantie zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder der den Finanzinstituten durch die strukturierte Einlage, die Tätigkeit oder Praxis entstehenden Reputationsrisiken;

s) Relevanz des Vertriebs der strukturierten Einlage als Finanzierungsquelle für das Finanzinstitut;

t) ob eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonderes Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder der Zahlungssysteme darstellt; oder

u) ob eine strukturierte Einlage oder eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis das Vertrauen von Anlegern in das Finanzsystem bedrohen kann.


( 8 ) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).