Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 17 - Elemente der Portfoliokomprimierung (Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 17

Elemente der Portfoliokomprimierung

(Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern, die eine Portfoliokomprimierung durchführen, die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Bedingungen zu erfüllen.

(2)    Wertpapierfirmen und Marktbetreiber schließen mit den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten eine Vereinbarung, in der das Komprimierungsverfahren und seine Rechtswirkungen beschrieben sowie der Zeitpunkt benannt werden, zu dem die jeweilige Portfoliokomprimierung rechtsverbindlich wird.

(3)    Die in Absatz 2 genannte Vereinbarung muss die gesamte relevante Rechtsdokumentation enthalten, die beschreibt, wie die in die Portfoliokomprimierung einzubeziehenden Derivatpositionen aufgelöst und durch andere Derivatpositionen ersetzt werden.

(4)  Vor Beginn eines Komprimierungsverfahrens müssen Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die eine Portfoliokomprimierung durchführen,

a)   von jedem an der Portfoliokomprimierung Beteiligten verlangen, seine Risikotoleranz festzulegen, einschließlich der Festlegung einer Grenze für das Gegenparteirisiko, einer Grenze für das Marktrisiko und einer Toleranzgrenze für Barzahlungen. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber sind an die Risikotoleranz gebunden, die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten festgelegt worden ist;

b)   die für die Portfoliokomprimierung eingereichten Derivate verbinden und jedem Beteiligten einen Vorschlag für die Portfoliokomprimierung übermitteln, der die folgenden Informationen enthält:

i) die Identifikation der von der Komprimierung betroffenen Gegenparteien;

ii) die entsprechende Änderung des Gesamtnennwerts der Derivate;

iii) die Änderung des Gesamtnennbetrags im Vergleich zur spezifizierten Risikotoleranz.

(5)    Um die Komprimierung an die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten spezifizierte Risikotoleranz anzupassen und eine maximale Wirksamkeit der Portfoliokomprimierung zu erzielen, können Wertpapierfirmen und Marktbetreiber den Beteiligten zusätzliche Zeit einräumen, um Derivatpositionen hinzuzufügen, die Gegenstand einer Auflösung oder Verringerung sein können.

(6)  Wertpapierfirmen und Marktbetreiber führen eine Portfoliokomprimierung nur dann durch, wenn alle an der Portfoliokomprimierung Beteiligten dem Vorschlag für die Portfoliokomprimierung zugestimmt haben.