Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 13 - Verpflichtung von systematischen Internalisierern, ihre Kursofferten leicht zugänglich zu machen (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 13

Verpflichtung von systematischen Internalisierern, ihre Kursofferten leicht zugänglich zu machen

(Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  Systematische Internalisierer spezifizieren auf der Homepage ihrer Website, welche der in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Mittel und Wege sie für die Veröffentlichung ihrer Kursofferten nutzen, und aktualisieren diese Informationen.

(2)  Wenn ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten über einen Handelsplatz oder ein genehmigtes Veröffentlichungssystem bekanntmacht, muss er seine Identität innerhalb der Kursofferte offenlegen.

(3)  Nutzen systematische Internalisierer zur Bekanntgabe ihrer Kursofferten mehrere Mittel und Wege, muss die Veröffentlichung der Kursofferten gleichzeitig erfolgen.

(4)  Systematische Internalisierer müssen ihre Kursofferten in einem maschinenlesbaren Format bekanntgeben. Kursofferten gelten als in einem maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wenn die Veröffentlichung die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission ( 3 ) dargelegten Kriterien erfüllt.

(5)  Wenn ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten ausschließlich mittels eigener Vorkehrungen bekanntmacht, müssen die Offerten auch in einem vom Menschen lesbaren Format bekanntgemacht werden. Kursofferten gelten als in einem vom Menschen lesbaren Format veröffentlicht, wenn:

a) der Inhalt der Kursofferte in einem für den durchschnittlichen Leser verständlichen Format veröffentlicht wird;

b) die Kursofferte auf der Website des systematischen Internalisierers veröffentlicht wird und die Homepage der Website klare Hinweise enthält, wie auf die Offerte zugegriffen werden kann;

(6)  Kursofferten sind unter Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission ( 4 ) dargelegten Standards und Spezifikationen zu veröffentlichen.


( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (siehe Seite 126 dieses Amtsblatts).

( 4 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (siehe Seite 387 dieses Amtsblatts), Tabelle 2 in Anhang I.