Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 2 - Allgemeine Anforderungen

Artikel 2

Allgemeine Anforderungen

(1)   Vor der Festlegung einer Marktpraxis als zulässige Marktpraxis (ZMP) müssen die zuständigen Behörden

a)

die Marktpraxis anhand der in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 niedergelegten und in Abschnitt 2 dieses Kapitels näher ausgeführten Kriterien bewerten;

b)

in angemessenem Umfang die relevanten Stellen, darunter zumindest Vertreter der Emittenten, Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Investoren, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Betreiber eines multilateralen Handelssystems (MTF) oder eines organisierten Handelssystems (OTF) und Betreiber eines geregelten Marktes sowie andere Behörden, dazu anhören, ob es zweckmäßig ist, eine Marktpraxis als ZMP festzulegen.

(2)   Zuständige Behörden, die beabsichtigen, eine Marktpraxis als ZMP festzulegen, teilen diese Absicht der ESMA und den anderen zuständigen Behörden unter Einhaltung des Verfahrens in Abschnitt 3 und unter Verwendung der Vorlage im Anhang mit.

(3)   Wenn zuständige Behörden eine Marktpraxis als ZMP gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und dieser Verordnung festlegen, veröffentlichen sie die Entscheidung zur Festlegung der Marktpraxis als ZMP sowie eine Beschreibung der betreffenden ZMP auf ihrer Website, wobei sie entsprechend der Vorlage im Anhang folgende Angaben machen:

a)

eine Beschreibung der Arten von Personen, die die ZMP ausführen dürfen;

b)

eine Beschreibung der Arten von Personen oder Personengruppen, die von der Ausführung der ZMP profitieren könnten, indem sie sie entweder direkt ausführen oder eine andere Person benennen, die die ZMP ausführt („Begünstigter“);

c)

eine Beschreibung der Art des Finanzinstruments, auf das sich die ZMP bezieht;

d)

eine Angabe dazu, ob die ZMP für einen festgelegten Zeitraum durchgeführt werden kann, und eine Beschreibung der Situationen oder Bedingungen, die zu einer vorübergehenden Unterbrechung, Aussetzung oder Beendigung der Praxis führen können.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a angeführten Personen sind verantwortlich für alle handelsbezogenen Entscheidungen, darunter für die Erteilung eines Auftrags, die Stornierung oder Änderung eines Auftrags und den Abschluss eines Geschäfts oder die Ausführung eines Geschäfts im Zusammenhang mit der ZMP.