Aktualisiert 12/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen

Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2016/523

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung: „Elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.