Aktualisiert 19/09/2024
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ANHANG

ANHANG

Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Geschäfte von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen

1

Angaben zu den Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie zu den in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen

a)

Name

[Für natürliche Personen: Vor- und Familienname(n).]

[Für juristische Personen: vollständiger Name einschließlich Rechtsform wie im Register, in dem sie eingetragen ist, vermerkt, falls zutreffend.]

2

Grund der Meldung

a)

Position/Status

[Für Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen: ihre Position beim Emittenten, dem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate/der Versteigerungsplattform/dem Versteigerer/der Auktionsaufsicht, z. B. Geschäftsführer, Finanzvorstand.]

[Für in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen:

Angabe, dass die Meldung eine Person betrifft, die in enger Beziehung zu einer Person steht, die Führungsaufgaben wahrnimmt;

Name und Position der betreffenden Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt.]

b)

Erstmeldung/Berichtigung

[Angabe, dass dies eine Erstmeldung oder eine Berichtigung früherer Meldungen ist. Im Falle einer Berichtigung ist der Fehler zu erläutern, der mit dieser Meldung berichtigt wird.]

3

Angaben zum Emittenten, zum Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, zur Versteigerungsplattform, zum Versteigerer oder zur Auktionsaufsicht

a)

Name

[Vollständiger Name der Einrichtung.]

b)

LEI

[Legal-Entity-Identifier-Code gemäß ISO 17442 LEI-Code.]

4

Angaben zum Geschäft/zu den Geschäften: Dieser Abschnitt ist zu wiederholen für i) jede Art von Instrument, ii) jede Art von Geschäft, iii) jedes Datum und iv) jeden Platz, an dem Geschäfte getätigt wurden

a)

Beschreibung des Finanzinstruments, Art des Instruments

Kennung

[

Angabe zur Art des Instruments:

eine Aktie, ein Schuldtitel, ein Derivat oder ein Finanzinstrument, das mit einer Aktie oder einem Schuldtitel verbunden ist;

ein Emissionszertifikat, ein auf einem Emissionszertifikat beruhendes Auktionsobjekt oder ein mit einem Emissionszertifikat verbundenes Derivat.

Kennung des Instruments gemäß Delegierter Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, angenommen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.]

b)

Art des Geschäfts

[Beschreibung der Art des Geschäfts, gegebenenfalls anhand der Art des Geschäfts nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission  (1) , angenommen gemäß Artikel 19 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, oder eines konkreten Beispiels gemäß Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

Gemäß Artikel 19 Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist anzugeben, ob das Geschäft mit der Teilnahme an einem Belegschaftsaktienprogramm im Zusammenhang steht.]

c)

Preis(e) und Volumen

Preis(e)

Volumen

 

 

[Wenn an einem Tag und an einem Geschäftsort mehr als ein Geschäft derselben Art (Kauf, Verkauf, Kreditvergabe, Kreditaufnahme …) mit demselben Finanzinstrument oder Emissionszertifikat ausgeführt wird, sind in diesem Feld die Preise und Volumina dieser Geschäfte zu melden, und zwar in zwei Spalten wie oben dargestellt unter Einfügung so vieler neuer Zeilen wie nötig.

Unter Verwendung der Datenstandards für Preis und Menge, einschließlich gegebenenfalls der Preiswährung und der Mengenwährung im Sinne der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, angenommen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.]

d)

Aggregierte Informationen

Aggregiertes Volumen

Preis

[Die Volumina mehrerer Geschäfte werden aggregiert, wenn diese Geschäfte

dasselbe Finanzinstrument oder Emissionszertifikat betreffen;

derselben Art sind;

am selben Tag abgeschlossen werden und

am selben Geschäftsort abgeschlossen werden.

Unter Verwendung des Datenstandards für Mengen, gegebenenfalls einschließlich der Mengenwährung im Sinne der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, angenommen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.]

[Preisinformationen:

bei einem einzelnen Geschäft der Preis dieses Geschäfts;

bei Aggregation der Mengen mehrerer Geschäfte der gewichtete Durchschnittspreis der aggregierten Geschäfte.

Unter Verwendung des Datenstandards für Mengen, gegebenenfalls einschließlich der Mengenwährung im Sinne der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, angenommen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.]

e)

Datum des Geschäfts

[Datum des konkreten Tages, an dem das gemeldete Geschäft abgeschlossen wurde.

Mittels Datumsformat der ISO 8601: JJJJ-MM-TT; UTC.]

f)

Ort des Geschäfts

[Name und Kennung des Handelsplatzes gemäß MiFID, des systematischen Internalisierers oder einer organisierten Handelsplattform außerhalb der Union als Ort des Geschäftsabschlusses im Sinne der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, angenommen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, oder

wenn das Geschäft nicht an einem der oben genannten Orte abgeschlossen wurde, bitte angeben „außerhalb eines Handelsplatzes“.]


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).