Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1

Artikel 1

1.   Ein Handelsplatz meldet der für ihn zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 an jedem Handelstag bis spätestens 21.00 Uhr MEZ mithilfe automatisierter Prozesse alle Finanzinstrumente, die auf diesem Handelsplatz vor 18.00 Uhr MEZ an dem betreffenden Tag erstmals Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel waren oder zum Handel zugelassen oder gehandelt wurden (einschließlich der über sein System eingegangenen Aufträge oder Offerten) bzw. deren Handel eingestellt wurde oder deren Zulassung zum Handel auf diesem Handelsplatz erloschen ist.

2.   Der Handelsplatz meldet die Finanzinstrumente, die nach 18.00 Uhr MEZ auf diesem Handelsplatz erstmals Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel waren oder zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wurden (einschließlich der über sein System eingegangenen Aufträge oder Offerten) bzw. deren Handel eingestellt wurde oder deren Zulassung zum Handel an diesem Handelsplatz erloschen ist, bis spätestens 21.00 Uhr MEZ des nächsten Handelstags mithilfe automatisierter Prozesse an die zuständige Behörde.

3.   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Absatz 1 und 2 genannten Meldungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 täglich bis spätestens 23.59 Uhr MEZ mithilfe automatisierter Verfahren und über sichere elektronische Kommunikationskanäle zwischen ihnen und der ESMA.