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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/32 DER KOMMISSION

vom 28. September 2017

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2014/92/EU müssen die Mitgliedstaaten vorläufige Listen der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen entgeltpflichtigen Dienste erstellen und die standardisierte Unionsterminologie in die endgültige Fassung dieser Liste aufnehmen.

(2)

Es sollte eine standardisierte Unionsterminologie für die Dienste festgelegt werden, die mindestens einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Einige Mitgliedstaaten haben verschiedene Varianten ein und desselben Dienstes in ihre vorläufige Liste der repräsentativsten Dienste aufgenommen. Manche Mitgliedstaaten haben zudem zwischen der Einrichtung eines Dienstes und der Durchführung dieses Dienstes unterschieden. Um möglichst viele der am häufigsten genutzten Dienste innerhalb der Union zu ermitteln und gleichzeitig eine angemessene Vereinheitlichung der Terminologie der Dienste zu gewährleisten, damit die Verbraucher die Zahlungskontoentgelte und -angebote grenzüberschreitend nachvollziehen und vergleichen können, sollten die grundlegenden Aspekte der Dienste berücksichtigt werden.

(3)

Die Begriffsbestimmungen sollten möglichst so formuliert werden, dass die Rolle des Zahlungsdienstleisters als Erbringer der mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste daraus hervorgeht.

(4)

Gemäß der Richtlinie 2014/92/EU sollten die Begriffe und Begriffsbestimmungen für jeden Mitgliedstaat einzeln festgelegt werden.

(5)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(6)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt (2) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).