Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 74 - Elemente der Mitteilung einzelner Entscheidungen

Artikel 74

Elemente der Mitteilung einzelner Entscheidungen

(1)   Kann innerhalb des in Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Viermonatszeitraums keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden erzielt werden, übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums in Form eines Dokuments, das alle folgenden Punkte enthält:

a)

Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde;

b)

Bezeichnung des Unionsmutterunternehmens;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;

d)

Datum der Entscheidung;

e)

den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung einschließlich aller Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von wesentlichen Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 17 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wird. Falls das Unionsmutterunternehmen diese Maßnahmen bereits durchführt, sind auch die Fristen für ihre Durchführung anzugeben;

f)

Namen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, die gemäß den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit beteiligt waren, sowie eine Zusammenfassung der Standpunkte dieser Behörden und Angaben zu den nicht konsensfähigen Punkten;

g)

Anmerkungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu den Standpunkten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, insbesondere zu den nicht konsensfähigen Punkten.

(2)   Kann innerhalb des in Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Viermonatszeitraums keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden erzielt werden, übermitteln die Abwicklungsbehörden, die individuelle Abwicklungspläne erstellen, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ein Dokument, das alle folgenden Punkte enthält:

a)

Bezeichnung der die Entscheidung treffenden Abwicklungsbehörde;

b)

Bezeichnungen der Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Abwicklungsbehörde, die die Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;

d)

Datum der Entscheidung;

e)

den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung für die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich einschließlich aller Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von wesentlichen Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 17 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wird. Falls die Unternehmen diese Maßnahmen bereits durchführen, sind auch die Fristen für ihre Durchführung anzugeben;

f)

Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und Erläuterung der Gründe für die Ablehnung der Entwürfe für den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung.

(3)   Sofern die EBA konsultiert wurde, enthalten die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von der Empfehlung der EBA.