Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Offenzulegende Bedingungen

Artikel 2

Offenzulegende Bedingungen

(1)   Die Institute legen zumindest Folgendes offen:

a)

die Namen der Unternehmen der Gruppe, die Partei der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sind;

b)

die mögliche Form der Unterstützung;

c)

im Falle eines Darlehens die Zwecke, für die das im Rahmen des Darlehens bereitgestellte Kapital verwendet werden darf;

d)

im Falle einer Garantie die potenziell abgedeckten Transaktionen und Dritten;

e)

inwieweit die den einzelnen Parteien der Vereinbarung obliegende Pflicht zur Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung und das den einzelnen Parteien der Vereinbarung zustehende Recht auf Empfang einer solchen auf Gegenseitigkeit beruhen; beruht die Vereinbarung nicht zur Gänze auf Gegenseitigkeit, ist bei den Angaben je nach Bedingungen der Vereinbarung zwischen den einzelnen Vertragsparteien zu differenzieren;

f)

die Beschränkungen, die für jede unter die Vereinbarung fallende Art von Unterstützung gelten;

g)

die Grundsätze, nach denen die Gegenleistung für die gruppeninterne finanzielle Unterstützung berechnet wird, und in welcher Beziehung diese zu den zum Zeitpunkt der Unterstützung herrschenden Marktbedingungen stehen;

h)

eine allgemeine Beschreibung der Rangfolge, des Fälligkeitsprofils und der maximalen Laufzeit aller zur Unterstützung gewährten Darlehen;

i)

eine allgemeine Beschreibung aller etwaigen weiteren Rückzahlungsverpflichtungen;

j)

eine allgemeine Beschreibung der für das empfangende und das bereitstellende Unternehmen geltenden Umstände oder Indikatoren, bei deren Vorliegen Unterstützung geleistet wird;

k)

eine allgemeine Beschreibung der verlangten Sicherheiten und Nachschüsse.

Offengelegt werden Angaben, die das jeweilige Unternehmen der Gruppe betreffen, sowie in Fällen, in denen die Offenlegung dieses Unternehmen beeinträchtigen könnte, auch Angaben zu Bedingungen der Vereinbarung, die andere Unternehmen der Gruppe betreffen.

Trifft eine Angabe nicht zu, ist „nicht zutreffend“ anzugeben.

(2)   Den offengelegten Angaben ist eine Erklärung hinzuzufügen, aus der hervorgeht, dass die finanzielle Unterstützung an die in Artikel 23 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen geknüpft ist und die zuständige Behörde das Recht hat, ihre Gewährung nach Artikel 25 der Richtlinie 2014/59/EU zu untersagen oder einzuschränken.