Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 1 - Form der Offenlegung

Artikel 1

Form der Offenlegung

Jedes Institut, das Partei einer nach Artikel 19 der Richtlinie 2014/59/EU geschlossenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist, veröffentlicht auf seiner Website die in Artikel 2 genannten Angaben in einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Form.

Wenn das Institut Abschlüsse der Gruppe veröffentlicht, sollten die Angaben in der gleichen Form offengelegt werden wie die nichtquantitativen Angaben eines Abschlusses.