Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 7 - Kriterien zur Definition der Kerngeschäftsbereiche

Artikel 7

Kriterien zur Definition der Kerngeschäftsbereiche

(1)   Als Kerngeschäftsbereiche gelten Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen.

(2)   Kerngeschäftsbereiche werden anhand der internen Organisation des Instituts, seiner Unternehmensstrategie sowie des Anteils bestimmt, den diese Kerngeschäftsbereiche zum finanziellen Ergebnis des Instituts beitragen. Zu den Indikatoren für die Bestimmung der Kerngeschäftsbereiche zählen unter anderem:

a)

durch den Kerngeschäftsbereich erzielte Einnahmen als Anteil an den Gesamteinnahmen;

b)

durch den Kerngeschäftsbereich erzielte Gewinne als Anteil am Gesamtgewinn;

c)

Kapitalerträge oder Vermögensrendite;

d)

Gesamtvermögen, -einnahmen und -erträge;

e)

Kundenstamm, geografische Verbreitung, Marken- und Betriebssynergien des Unternehmens mit anderen Unternehmen der Gruppe;

f)

Auswirkungen der Einstellung des Kerngeschäftsbereichs auf Kosten und Erträge, sofern er eine Finanzierungs- oder Liquiditätsquelle darstellt;

g)

Wachstumsaussichten des Kerngeschäftsbereichs;

h)

Attraktivität des Unternehmens für Mitbewerber als mögliches Übernahmeobjekt;

i)

Marktpotenzial und Franchise-Wert.

Die künftig zu erwartenden Einnahmen, Wachstumsaussichten sowie der Franchise-Wert können zur Bestimmung eines Kerngeschäftsbereichs herangezogen werden, sofern sie durch plausible, belegte Prognosen untermauert sind, wobei die zugrunde liegenden Annahmen zu nennen sind.

(3)   Kerngeschäftsbereiche können auf Tätigkeiten gestützt sein, die nicht direkt Gewinne für das Institut erzielen, aber Kerngeschäftsbereiche des Instituts unterstützen und somit indirekt zu den Gewinnen des Instituts beitragen.