Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1166 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2026

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Geschäftsindikatorkomponenten zu den entsprechenden Angaben in den aufsichtlichen Meldungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 314 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Meldebögen für die Rechnungslegung (FINREP) in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission (2) sind die Finanzinformationen aufgeführt, die die Institute nach den internationalen Rechnungslegungsstandards und den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen melden müssen. Die Posten, die in die Berechnung der Geschäftsindikatorkomponenten einzubeziehen sind, sollten deshalb den entsprechenden Feldern dieser Meldebögen zugeordnet werden.

(2)

Aufgrund der Parallelen zwischen der Rechnungslegung und dem Rahmen für operationelle Risiken entsprechen die Posten des Geschäftsindikators in den meisten Fällen exakt den Feldern der Meldebögen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117. In einigen Fällen ist jedoch keine exakte Übereinstimmung gegeben. Deshalb sollten die Institute die in den Feldern der Meldebögen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 zu meldenden Werte anpassen, um die Entsprechung zu den in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167 (3) festgelegten Komponenten des Geschäftsindikators sicherzustellen.

(3)

Die vorliegende Durchführungsverordnung der Kommission beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(4)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (ABl. L, 2024/3117, 27.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3117/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2026/1167 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen für operationelle Risiken (ABl. L, 2026/1167, 3.9.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1167/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).