Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/09/2022
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Fortschrittliche Volkswirtschaften und aufstrebende Volkswirtschaften

Artikel 1

Fortschrittliche Volkswirtschaften und aufstrebende Volkswirtschaften

(1)  

Für die Zwecke der Spezifizierung von Risikogewichten für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes im Einklang mit Artikel 325ap der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die folgenden Länder als fortschrittliche Volkswirtschaften:

a) 

Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Länder, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind;

b) 

die überseeischen Länder und Gebiete mit besonderen Beziehungen zu Dänemark, Frankreich oder den Niederlanden, einschließlich der Färöer und der in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Länder und Gebiete;

c) 

folgende Drittländer:

i) 

Australien;

ii) 

Kanada;

iii) 

Hongkong;

iv) 

Japan;

v) 

Mexiko;

vi) 

Neuseeland;

vii) 

Singapur;

viii) 

Schweiz;

ix) 

Vereinigtes Königreich;

x) 

Vereinigte Staaten.

(2)  
Für die Zwecke der Spezifizierung von Risikogewichten für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes nach Artikel 325ap der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten Länder, die nicht unter Absatz 1 aufgeführt sind, als aufstrebende Volkswirtschaften.