Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1

Artikel 1

Die in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Zeiträume von 15 Monaten, die zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2241 verlängert wurden, werden um weitere sechs Monate bis zum 15. Dezember 2018 verlängert.