Artikel 1
In Artikel 496 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Die zuständigen Behörden können von der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f festgelegten 10 %-Obergrenze für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern“.