Aktualisiert 23/11/2024
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/954 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2017

zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 497 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden und zu verhindern, dass Institute dadurch benachteiligt werden, dass sie in der Zeit bis zur Anerkennung bestehender zentraler Gegenparteien (CCPs) aus Drittstaaten höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen, wurde in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem Drittstaat-CCPs, mit denen in der Union niedergelassene Institute Geschäfte abrechnen, von Instituten als qualifizierte CCPs angesehen werden können.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2) im Hinblick auf bestimmte Parameter geändert, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für Risikopositionen gegenüber Drittstaat-CCPs einfließen. Dementsprechend schreibt Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor, dass bestimmte Drittstaat-CCPs für begrenzte Zeit die Gesamtsumme der Einschussbeträge melden müssen, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten haben. Dieser Übergangszeitraum entspricht dem in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangszeitraum.

(3)

Beide Übergangszeiträume sollten am 15. Juni 2014 enden.

(4)

Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überträgt der Kommission die Befugnis, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um den Übergangszeitraum für Eigenmittelanforderungen im Falle außergewöhnlicher Umstände um sechs Monate zu verlängern. Diese Verlängerung sollte auch für die in Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegten Fristen gelten. Diese Übergangszeiträume wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 591/2014 (3), (EU) Nr. 1317/2014 (4), (EU) 2015/880 (5), (EU) 2015/2326 (6), (EU) 2016/892 (7) und (EU) 2016/2227 (8) der Kommission bis zum 15. Juni 2017 verlängert.

(5)

Von den Drittstaat-CCPs, die bisher eine Anerkennung beantragt haben, wurden 28 bereits von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde anerkannt. Davon wurden zwei CCPs aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2227 auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/377 der Kommission (9) anerkannt. Außerdem wurden nach dem Erlass der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/2269 (10), (EU) 2016/2275 (11), (EU) 2016/2276 (12), (EU) 2016/2277 (13) und (EU) 2016/2278 (14) der Kommission auch fünf CCPs aus Indien, Japan, Brasilien, dem Dubai International Financial Centre und den Vereinigten Arabischen Emiraten anerkannt. Schließlich könnten auf der Grundlage der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/2269 und (EU) 2016/2274 (15) weitere CCPs aus Indien bzw. Neuseeland anerkannt werden. Ungeachtet dieser Entwicklungen steht die Anerkennung der verbleibenden Drittstaat-CCPs noch aus und wird das Anerkennungsverfahren bis zum 15. Juni 2017 nicht abgeschlossen sein. Wird der Übergangszeitraum nicht verlängert, müssten die in der Union niedergelassenen Institute (oder ihre außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen), die Risikopositionen gegenüber den verbleibenden Drittstaat-CCPs aufweisen, ihre Eigenmittel für diese Risikopositionen erheblich aufstocken. Auch wenn eine solche Aufstockung nur vorübergehend erforderlich sein mag, könnte sie unter Umständen doch zu einem Rückzug der betroffenen Institute als direkte Teilnehmer an diesen CCPs oder zur zumindest vorübergehenden Einstellung der Erbringung von Clearingdienstleistungen für die Kunden der genannten Institute führen und damit schwere Störungen an den Märkten verursachen, an denen diese CCPs tätig sind.

(6)

Die Notwendigkeit, Störungen an den Märkten außerhalb der Union zu vermeiden, die bereits der Grund für die Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 war, bestünde daher auch nach Ablauf des durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2227 verlängerten Übergangszeitraums noch fort. Eine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums dürfte es in der Union niedergelassenen Instituten (oder deren außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen) ermöglichen, eine signifikante Erhöhung der Eigenmittelanforderungen zu vermeiden, die erforderlich wäre, weil die Anerkennungsverfahren für CCPs, die die von in der Union niedergelassenen Instituten (oder deren außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen) benötigten Clearingdienste auf eine praktikable und gut zugängliche Art und Weise anbieten, nicht abgeschlossen sind. Deshalb ist eine Verlängerung der Übergangszeiträume um weitere sechs Monate angemessen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 591/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 31).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 6).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 7).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 108).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/892 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 151 vom 8.6.2016, S. 4).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2227 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 36).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/377 der Kommission vom 15. März 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 32).

(10)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2269 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Indiens für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 38).

(11)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2275 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Japans für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 57).

(12)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2276 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Brasiliens für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 61).

(13)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2277 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens im Dubai International Financial Centre für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 65).

(14)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2278 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Arabischen Emirate für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 68).

(15)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2274 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Neuseelands für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 54).