Aktualisiert 17/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1801 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen durch externe Ratingagenturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 270 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist für alle externen Ratingagenturen (im Folgenden „ECAI“) festzulegen, welcher Bonitätsstufe nach Kapitel 5 der genannten Verordnung die Bonitätsbeurteilungen der ECAI entsprechen (im Folgenden die „Zuordnung“). ECAI sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugelassene oder zertifizierte Ratingagenturen oder Zentralbanken, die Bonitätsbeurteilungen abgeben, die von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen sind.

(2)

Bestimmte ähnliche Begriffe und Konzepte, die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, können zu Verwirrung führen. „Bonitätsbeurteilung“ bezeichnet in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowohl die „Labels“ der verschiedenen Ratingkategorien von ECAI als auch die Zuweisung eines solchen Ratings zu einem bestimmten Posten. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und h der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird dagegen mit der Verwendung der Begriffe „Rating“ und „Ratingkategorie“ eine eindeutige Unterscheidung zwischen diesen beiden Konzepten getroffen. Um Verwirrung zu vermeiden, sollten angesichts der Notwendigkeit, auf diese beiden Begriffe getrennt zu verweisen, und in Anbetracht der Komplementarität der beiden Verordnungen in dieser Verordnung die Begriffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verwendet werden.

(3)

Artikel 267 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet die Verwendung von Bonitätsbeurteilungen zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition nur dann, wenn die Bonitätsbeurteilung von einer ECAI gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegeben oder übernommen wurde. Zudem ist die Verwendung der Bonitätsbeurteilung einer ECAI gemäß Artikel 268 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur dann zulässig, wenn die ECAI die Verfahren, Methoden, Annahmen sowie die für die Bonitätsbeurteilungen wesentlichen Elemente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 veröffentlicht hat. Ferner müssen für strukturierte Finanzinstrumente infrage kommende Ratingkategorien laut Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 klar von den Kategorien für andere Unternehmen unterschieden werden. Daher ist es angebracht, die Übereinstimmung zwischen den Bonitätsbeurteilungen von ECAI und den Bonitätsstufen gemäß Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur in Bezug auf Ratingkategorien für Verbriefungspositionen zu spezifizieren, die alle genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4)

Bei der Zuordnung von Ratings für Verbriefungspositionen sollten sowohl quantitative Faktoren wie Ausfall- und Verlustquoten sowie das historische Abschneiden der Ratings als auch qualitative Faktoren wie das Spektrum der Transaktionen, Methoden und die Bedeutung der Ratingkategorien berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass Ratings für Verbriefungspositionen ein breites Spektrum von Transaktionen abdecken, die während der Finanzkrise 2007-2009 sehr unterschiedliche Ergebnisse geliefert haben. Zudem befinden sich infolge der Krise nicht nur die Methoden der ECAI, sondern auch der Regulierungsansatz der Europäischen Union für Verbriefungen im Wandel und ist der Regelungsrahmen für Verbriefungen Gegenstand internationaler Diskussionen. Angesichts dieser Entwicklungen des regulatorischen Umfelds und des uneinheitlichen Abschneidens von Ratings für Verbriefungen sollte im Interesse der Vermeidung von Störungen auf dem Verbriefungsmarkt bei der Analyse der verfügbaren quantitativen Daten besonderes Gewicht auf die qualitativen Aspekte gelegt werden.

(5)

Um eine objektive und kohärente Zuordnung sicherzustellen und für den Markt einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, muss sich die qualitative Analyse auf die Zuordnung von Ratings zu Bonitätsstufen, die im Jahr 2006 auf der Grundlage von Artikel 97 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgte, stützen können. Diese Zuordnungen galten für ECAI, die zum damaligen Zeitpunkt Ratings für Verbriefungen abgaben, und basierten nicht nur auf einer quantitativen Methode, sondern auch auf historischen Belegen für das Abschneiden der Ratings vor der Finanzkrise. Die Zuordnungen dienten dem Ziel, Objektivität und Kohärenz in Bezug auf den relativen Risikograd zu schaffen, der durch die verschiedenen Bonitätsstufen ausgedrückt wurde, die ECAI, die zu diesem Zeitpunkt auf dem Verbriefungsmarkt aktiv waren, bei der Abgabe von Ratings verwendeten.

(6)

Neue ECAI, die erst nach den Zuordnungen auf der Grundlage von Artikel 97 der Richtlinie 2006/48/EG im Jahr 2006 auf dem Verbriefungsmarkt tätig wurden, haben keine ausreichende Anzahl von Ratings abgegeben, um deren historisches Abschneiden mit genügend statistischer Sicherheit zu beurteilen. Dennoch ist es erforderlich, die Zuordnung von Ratings zu Bonitätsstufen, die für schon länger etablierte ECAI vorgenommen wird, auf für neue ECAI vorzunehmen, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einer umsichtigen Zuordnung für alle ECAI und der Vermeidung erheblicher Wettbewerbsnachteile zu finden.

(7)

Da für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß dem Standardansatz für Verbriefungen nach Artikel 251 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 andere Bonitätsstufen gelten als die gemäß dem ratingbasierten Ansatz nach Artikel 261 der genannten Verordnung anzuwendenden Bonitätsstufen für Verbriefungspositionen, sollten jeweils eigene Zuordnungen für den Standardansatz und für den ratingbasierten Ansatz geliefert werden.

(8)

Sowohl Artikel 251 als auch Artikel 261 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten Verweise auf Bonitätsstufen für Wiederverbriefungspositionen. Somit gelten die Verbriefungsregeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch für Wiederverbriefungspositionen. Die Zuordnungen sollten daher sowohl Ratings für Verbriefungs- als auch Wiederverbriefungspositionen abdecken.

(9)

Nach Abschluss der laufenden regulatorischen Reformen der Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungen und zur Berücksichtigung neuer, historischer Daten, die einen ausreichend langen Zeitraum nach der Krise abdecken, sollten die Zuordnungen aktualisiert werden, wenn verfügbare Informationen zu einer besser ausgestalteten, vollständig kohärenten und objektiven Methodik für die quantitative Zuordnung gemäß Artikel 270 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beitragen können, wobei quantitative Nachweise mehr Bedeutung erhalten sollten.

(10)

Da bei der Analyse des Abschneidens von Verbriefungsratings großes Gewicht auf den qualitativen Aspekten liegt, müssen die mitgeteilten Daten regelmäßig überprüft werden, um vorgenommene Zuordnungen bei einem Ausfall von Verbriefungspositionen gegebenenfalls zu überarbeiten und um bei Bedarf die Anpassung von Zuordnungen gemäß Artikel 270 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht zu ziehen.

(11)

Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) der Kommission vorgelegt hat.

(12)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(3)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).