Artikel 2
Anerkannte Börsen
Die anerkannten Börsen für die Zwecke des Artikels 197 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Anerkannte Börsen
Die anerkannten Börsen für die Zwecke des Artikels 197 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt.