Aktualisiert 04/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1

Artikel 1

Die zuständigen Behörden können Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten die in Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Ausnahme von der Behandlung im IRB-Ansatz nur für die Kategorien ihrer Beteiligungspositionen gewähren, die bereits am 31. Dezember 2013 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausgenommen waren.