Artikel 1
Die zuständigen Behörden können Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten die in Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Ausnahme von der Behandlung im IRB-Ansatz nur für die Kategorien ihrer Beteiligungspositionen gewähren, die bereits am 31. Dezember 2013 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausgenommen waren.