Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 1 - Umfang der erforderlichen Angaben

Artikel 1

Umfang der erforderlichen Angaben

(1)   Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht den Anforderungen für Kreditinstitute gemäß den Artikeln 3 bis 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580.

(2)   Die zuständigen Behörden können zusätzliche Angaben verlangen, sofern diese verhältnismäßig und für die Bewertung der Zulassung relevant sind.

(3)   Sofern von der zuständigen Behörde nicht anders verlangt, braucht der Antragsteller die in Absatz 1 genannten Angaben nicht vorzulegen, wenn sie der zuständigen Behörde bereits vorliegen, auch wenn sie von einer anderen zuständigen Behörde angefordert und eingeholt wurden, sofern der Antragsteller bescheinigt, dass die Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung richtig und vollständig sind.

(4)   Ein antragstellendes Kreditinstitut kann in seinem Antrag Angaben auslassen, die ausschließlich für Tätigkeiten relevant sind, die nicht im Geschäftsplan gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 aufgeführt sind, sofern der Antragsteller im Antrag die ausgelassenen Angaben angibt und diese Bestimmung als Grundlage für die Auslassung anführt.

(5)   Nach der Bewertung der im Antrag gemachten Angaben kann die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, zusätzliche Angaben oder Erläuterungen vorzulegen, wenn sie dies für die Überprüfung, ob alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, für erforderlich erachtet.

(6)   Das antragstellende Kreditinstitut stellt sicher, dass die im Antrag gemachten Angaben aktuell sind und die Lage des antragstellenden Kreditinstituts vollständig und korrekt dargelegt wird.