Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 21 - Jährliche und außerordentliche Aktualisierung von in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffener Entscheidungen

Artikel 21

Jährliche und außerordentliche Aktualisierung von in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffener Entscheidungen

(1)   Die jährliche Aktualisierung von in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffenen Entscheidungen erfolgt in den in Artikel 3 Absatz 2 beschriebenen Schritten, soweit die einzelnen Schritte für die Anwendung von Artikel 97 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU maßgeblich sind.

(2)   Außerordentliche Aktualisierungen in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen gemäß Artikel 113 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU getroffener Entscheidungen erfolgen nach den in den Artikeln 9 bis 14 dargelegten Verfahren.