Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 18 - Mitteilung von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über das Kapital oder Entscheidungen über die Liquidität

Artikel 18

Mitteilung von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über das Kapital oder Entscheidungen über die Liquidität

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt dem Leitungsorgan des EU-Mutterinstituts das in Artikel 15 Absatz 3 genannte Dokument mit der Entscheidung.

(2)   Die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden übermitteln den Leitungsorganen der in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Institute die jeweils für jedes dieser Institute maßgeblichen Teile des in Absatz 1 beschriebenen Dokuments mit der betreffenden Entscheidung.

(3)   Zur Erläuterung der Einzelheiten der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über das Kapital bzw. der Entscheidungen über die Liquidität und deren Anwendung erörtert die konsolidierende Aufsichtsbehörde gegebenenfalls das Dokument mit der Entscheidung mit dem EU-Mutterinstitut.

(4)   Zur Erläuterung der Einzelheiten der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über das Kapital bzw. die Liquidität und deren Anwendung erörtern die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden gegebenenfalls mit den in dem betreffenden Mitgliedstaat errichteten Instituten die für jedes Institut jeweils maßgeblichen Teile des Dokuments mit der Entscheidung.