Aktualisiert 05/02/2025
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/215 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2025

zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Verfahren für die Anerkennung von zentralen Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards der genannten Verordnung gleichwertig sind, soll es den in den betreffenden Drittstaaten niedergelassenen und zugelassenen CCPs ermöglichen, Clearingdienste für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder oder Handelsplätze zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und die dabei vorgesehenen Gleichwertigkeitsbeschlüsse tragen so zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch bei der Abwicklung außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat niedergelassen und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als den EU-Bestimmungen für CCPs gleichwertig betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Im Zuge einer Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb festgestellt werden, ob die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des betreffenden Drittstaats gewährleisten, dass dort niedergelassene und zugelassene CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.

(3)

Die Bewertung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigtes Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) mit jenen der Union sollte daher nicht nur auf einer vergleichenden Analyse der für CCPs im Vereinigten Königreich geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen beruhen, sondern auch auf einer Prüfung der Ergebnisse dieser Anforderungen und deren Eignung zur Minderung der Risiken, denen in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten.

(4)

Ein zentrales Clearing sorgt für mehr Markttransparenz, mindert das Kreditrisiko und verringert Ansteckungsrisiken bei Ausfall eines oder mehrerer Teilnehmer einer CCP. Die Erbringung solcher Dienste ist daher von kritischer Bedeutung für die Wahrung der Finanzstabilität. Von CCPs geclearte Finanzinstrumente sind zudem von großem Interesse für Finanzintermediäre und deren Kunden (etwa zur Absicherung von Zinsrisiken) und haben damit auch Auswirkungen auf das Funktionieren der Realwirtschaft der Union.

(5)

Zum 31. Dezember 2023 belief sich der Nominalwert ausstehender OTC-Derivate laut Angaben der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich weltweit auf ca. 603 Bio. EUR, wovon rund 80 % auf Zinsderivate und knapp 18 % auf Devisenderivate entfielen. Mehr als 30 % aller OTC-Derivate lauten auf Euro oder andere Währungen von Mitgliedstaaten. Der Markt für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten ist in hohem Maße konzentriert; dies gilt insbesondere für das zentrale Clearing von auf Euro lautenden OTC-Zinsderivaten, das zu mehr als 90 % über eine einzige im Vereinigten Königreich niedergelassene CCP (im Folgenden „UK-CCP“) erfolgt.

(6)

Angesichts des erheblichen Volumens an auf Euro oder andere Währungen von Mitgliedstaaten lautenden Finanztransaktionen, die durch UK-CCPs gecleart wurden, hat der Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt und dem zugehörigen Unionsrahmen für die Regulierung, Beaufsichtigung und Durchsetzung im Finanzsektor die Behörden der Union und der Mitgliedstaaten mit Blick auf die Wahrung der Finanzstabilität vor große Herausforderungen gestellt.

(7)

Um möglichen Risiken für die Finanzstabilität, die sich aus einer unvermittelten Einstellung des Clearings von Derivaten durch UK-CCPs für Clearingmitglieder und Kunden aus der Union ergeben könnten, zu begegnen, erließ die Kommission am 21. September 2020 den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1308 (2). In diesem Beschluss wurde die Gleichwertigkeit des für UK-CCPs geltenden Rechtsrahmens mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgestellt. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses war begrenzt und endete am 30. Juni 2022.

(8)

Im Laufe von 2021 richtete die Kommission eine Arbeitsgruppe (mit der Europäischen Zentralbank, den Europäischen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken) ein, die sich mit den Chancen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Übertragung des Derivateclearings aus dem Vereinigten Königreich in die Union befassen sollte. Die Beratungen innerhalb der Arbeitsgruppe ergaben, dass eine Kombination verschiedener Maßnahmen nötig sei, um die Attraktivität des Clearings zu steigern, den Ausbau von Infrastrukturen zu fördern und Aufsichtsregelungen zu reformieren und auf diese Weise in den kommenden Jahren starke, attraktive Kapazitäten für das zentrale Clearing in der Union zu schaffen. Der Zeitraum bis Juni 2022 war zu kurz, um dieses Ziel zu erreichen. Deshalb erließ die Kommission am 8. Februar 2022 den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/174 (3). Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 30. Juni 2025.

(9)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, als den in der Verordnung festgelegten Mechanismen gleichwertig betrachtet werden können.

(10)

Erstens müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats gewährleisten, dass CCPs in dem betreffenden Drittstaat rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen. Das Vereinigte Königreich hat die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit Wirkung ab dem Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in innerstaatliches Recht überführt (4), sodass die Anforderungen des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs als jenen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig betrachtet werden können.

(11)

Zweitens müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Drittstaats gewährleisten, dass in diesem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der dort niedergelassenen CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung sichergestellt sind. Wie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs festgelegt (5), unterlagen UK-CCPs bis zum 31. Dezember 2020 der Beaufsichtigung durch die Bank of England. Infolge der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs bleibt die Bank of England danach weiterhin für die Beaufsichtigung von CCPs zuständig, und es sind keine signifikanten Änderungen an dieser Beaufsichtigung geplant oder zu erwarten.

(12)

Drittens muss der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames, gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs vorsehen. Das Vereinigte Königreich hat die Kernelemente der Gleichwertigkeitsregelung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs übernommen. Das Vereinigte Königreich hat jedoch eine vorübergehende Anerkennungsregelung eingeführt, durch die wichtige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgesetzt werden. Durch diese Regelung erhält die Bank of England auch eine weitreichende Ermessensbefugnis zur Aberkennung vorübergehender Anerkennungen, wodurch rechtliche Unsicherheit für gemäß dieser Regelung anerkannte CCPs entsteht. Abgesehen von dieser Unsicherheit kann die dritte Bedingung aktuell als erfüllt betrachtet werden.

(13)

Da die drei Bedingungen als erfüllt gelten, sollten die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs, die für am 31. Dezember 2020 bereits niedergelassene und zugelassene UK-CCPs gelten, als den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig betrachtet werden.

(14)

Dieser Beschluss gründet sich auf die der Kommission derzeit vorliegenden Informationen über die für UK-CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen. Diese Mechanismen sollten nur so lange als gleichwertig betrachtet werden, wie die im innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs für CCPs geltenden Anforderungen beibehalten, angewandt und durchgesetzt werden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit kann nur aufrechterhalten werden, wenn jegliche künftigen Änderungen des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens des Vereinigten Königreichs keine negativen Auswirkungen in Bezug auf die Regulierung oder Beaufsichtigung haben und weder zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen UK-CCPs und in der Union niedergelassenen CCPs noch zu Risiken für die Finanzstabilität der Union führen. Da die Kommission jederzeit, und insbesondere bei Eintreten von Entwicklungen, die sich auf die Feststellung der Gleichwertigkeit auswirken, beschließen kann, diesen Beschluss zu ändern, auszusetzen, zu überprüfen oder zu widerrufen, sind ein wirksamer Informationsaustausch und die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) und der Bank of England erforderlich, damit die Anerkennung der Gleichwertigkeit bis zum Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses aufrechterhalten werden kann.

(15)

Der Informationsaustausch zwischen der ESMA und der Bank of England erfordert den Abschluss umfassender und wirksamer Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Durch derartige Kooperationsvereinbarungen soll ein proaktiver Austausch aller sachdienlichen Informationen mit den in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Behörden, einschließlich der Europäischen Zentralbank und der übrigen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, sichergestellt werden, um diese Behörden zum anerkannten Status von UK-CCPs zu konsultieren oder ihnen die Informationen bereitzustellen, die sie benötigen, um ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen zu können.

(16)

Die Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollen sicherstellen, dass die ESMA dauerhaft unmittelbaren Zugang zu allen Informationen hat, einschließlich Informationen, die es ermöglichen, jegliche von UK-CCPs unmittelbar oder mittelbar ausgehenden wesentlichen Risiken für die Union oder ihre Mitgliedstaaten zu bewerten. In den Kooperationsvereinbarungen sind deshalb Mechanismen und Verfahren zu spezifizieren für den im Zusammenhang mit den Clearing-Aktivitäten von UK-CCPs erforderlichen raschen Informationsaustausch über auf Unionswährungen lautende Finanzinstrumente, Handelsplätze, Clearingteilnehmer sowie Tochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen der Union, über Interoperabilitätsvereinbarungen mit anderen CCPs, über die Zusammensetzung und Kalibrierung von Ausfallfonds, über Einschusszahlungen, liquide Mittel und Sicherheitenportfolios, einschließlich über die Kalibrierung von Risikoabschlägen sowie über Stresstests. Zu spezifizieren sind in diesen Kooperationsvereinbarungen ferner Mechanismen und Verfahren für die unverzügliche Benachrichtigung über alle Änderungen, die UK-CCPs oder die auf UK-CCPs anwendbaren Rechts- und Aufsichtsregelungen des Vereinigten Königreichs betreffen, sowie Mechanismen und Verfahren für die unverzügliche Benachrichtigung der ESMA über alle Entwicklungen in Bezug auf UK-CCPs, die sich auf die Währungspolitik in der Union auswirken könnten. Die Bank of England sollte im Einklang mit Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eng mit den Behörden der Union zusammenarbeiten. Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang wirksame Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs über die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, insbesondere über Verfahren zur Bewältigung von Notfallsituationen im Zusammenhang mit anerkannten UK-CCPs, die sich nachteilig auf die Marktliquidität oder die Stabilität des Finanzsystems der Union auswirken oder auswirken können.

(17)

Von den Behörden des Vereinigten Königreichs wird erwartet, dass sie die Union über alle Änderungen des regulatorischen oder aufsichtsrechtlichen Rahmens des Vereinigten Königreichs informieren, die sich auf die Erbringung von Clearingdiensten im Vereinigten Königreich auswirken. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA etwaige Änderungen der die im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs betreffenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen, welche die Erbringung von Clearingdiensten im Vereinigten Königreich, die Marktentwicklungen und die Wirksamkeit der aufsichtlichen Zusammenarbeit einschließlich des raschen Informationsaustauschs zwischen der ESMA und der Bank of England betreffen, überwachen. Die Kommission kann jederzeit eine Überprüfung vornehmen, falls einschlägige Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss anerkannten Gleichwertigkeit erforderlich machen, z. B. im Fall, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs nicht wirksam kooperieren oder keine wirksame Bewertung des von UK-CCPs ausgehenden Risikos für die Union oder ihre Mitgliedstaaten zulassen oder dass von UK-CCPs oder von der Bank of England ergriffene Maßnahmen zu Wettbewerbsverzerrungen oder unlauterem Wettbewerb führen können.

(18)

Die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union waren bereits Gegenstand mehrerer Mitteilungen der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und die Europäische Zentralbank, insbesondere auch einer Mitteilung über mehr Offenheit, Stärke und Resilienz (6). In dieser Mitteilung wurde die eindeutige Erwartung formuliert, dass Clearingmitglieder aus der Union ihre Risikopositionen und ihre Abhängigkeit gegenüber für die Union systemrelevanten UK-CCPs verringern, insbesondere ihre Positionen in auf Euro oder andere Währungen von Mitgliedstaaten lautenden OTC-Derivaten. In der Folge rief die Kommission die Marktteilnehmer in der Union auf, ihre übermäßigen Risikopositionen gegenüber systemrelevanten CCPs außerhalb der Union auf mittlere Sicht abzubauen. Die Kommission wiederholte diesen Aufruf in ihrer Mitteilung „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“ vom Januar 2021 (7).

(19)

Am 7. Dezember 2022 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an, um die Clearingdienste der Union attraktiver und widerstandsfähiger zu machen, die offene strategische Autonomie der Union zu unterstützen und die Finanzstabilität zu wahren. Der Vorschlag zielte darauf ab, die Attraktivität der Clearingmärkte der Union zu erhöhen und das Angebot an Clearingdiensten in der Union auszubauen, insbesondere auch durch Verschlankung der Verfahren für die Markteinführung neuer Produkte. Ziel des Vorschlags war es auch, die Risiken für die Finanzstabilität anzugehen, die mit übermäßigen Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber systemrelevanten Drittstaaten-CCPs (im Folgenden „Tier 2-CCPs“) verbunden sind, welche Clearingdienste erbringen, die von der ESMA nach Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingdienste von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft werden.

(20)

Die Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), mit der diese neuen Vorschriften in die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgenommen wurden, wurde am 4. Dezember im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 24. Dezember 2024 in Kraft. Diese neuen Vorschriften werden dazu beitragen, die Clearingdienste der Union attraktiver und robuster zu machen, die Finanzstabilität zu wahren und eine gut funktionierende Kapitalmarktunion zu unterstützen. Die neuen Vorschriften werden es EU-CCPs ermöglichen, neue Produkte in der Union schneller auf den Markt zu bringen, und werden den Marktteilnehmern einen Anreiz bieten, bei Unions-CCPs zu clearen und Liquidität aufzubauen. Die neuen Vorschriften werden auch ein sichereres und widerstandsfähigeres Clearingsystem ermöglichen, indem der Aufsichtsrahmen der Union für CCPs verbessert und die Rolle der ESMA gestärkt wird. Der neue Rahmen wird auch dazu beitragen, die übermäßige Abhängigkeit von systemrelevanten Drittstaaten-CCPs zu verringern, indem alle betroffenen Marktteilnehmer verpflichtet werden, aktive Konten bei EU-CCPs zu unterhalten und einen repräsentativen Anteil bestimmter systemrelevanter Derivatekontrakte im Binnenmarkt zu clearen.

(21)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der durch die Verordnung (EU) 2024/2987 geänderten Fassung gelten die Anforderungen in Bezug auf das aktive Konto ab dem 24. Dezember 2024, während die Pflicht zum Clearing einer bestimmten Anzahl von Geschäften auf diesen aktiven Konten erst am 24. Juni 2025 wirksam wird. Bis zum 25. Juni 2026 hat die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen System der Zentralbanken und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken nach Anhörung des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus zu bewerten, wie wirksam mit der vorgenannten Verordnung jene Risiken für die Finanzstabilität der Union gemindert werden, die sich aus den Risikopositionen von EU-Gegenparteien gegenüber Tier-2-CCPs ergeben, die Dienstleistungen von erheblicher Systemrelevanz anbieten. Gemäß der Verordnung muss die Kommission anschließend innerhalb von sechs Monaten einen eigenen Bericht erstellen.

(22)

Somit ist es angebracht, einen Beschluss zu erlassen, mit dem anerkannt wird, dass der für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich geltende Rechtsrahmen dem durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschaffenen Rahmen gleichwertig ist, und die Geltungsdauer dieses Beschlusses zugleich auf drei Jahre zu begrenzen. Auf diese Weise stünde genügend Zeit zur Verfügung, damit die Anforderungen in Bezug auf das aktive Konto in Kraft treten und die Auswirkungen auf die Risikopositionen von EU-Gegenparteien gegenüber Tier 2-CCPs von der ESMA und von der Kommission bewertet werden könnten.

(23)

Um Unterbrechungen bei der Anerkennung von UK-CCPs durch die ESMA zu vermeiden, sollte dieser Beschluss ab dem Tag nach dem Datum des Außerkrafttretens des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/174 gelten.

(24)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1308 der Kommission vom 21. September 2020 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (ABl. L 306 vom 21.9.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1308/oj).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/174 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (ABl. L 28 vom 9.2.2022, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/174/oj).

(4)  Der nach dem Ende der Übergangsphase anwendbare regulatorische und aufsichtsrechtliche Rahmen für Clearingdienste im Vereinigten Königreich ist durch mehrere Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geregelt. Bei diesen Rechtsvorschriften handelt es sich unter anderem um den „European Union (Withdrawal) Act 2018“, die „Over the Counter Derivatives, Central Counterparties and Trade Repositories (Amendment, etc., and Transitional Provision) (EU Exit) Regulations 2020“, die „Financial Services (Consequential Amendments) Regulations 2020“ und die „Financial Services Contracts (Transitional and Saving Provision (EU Exit) Regulations 2019“.

(5)  Teil 5 der „Financial Services and Markets Act 2000 (Over the Counter Derivatives, Central Counterparties and Trade Repositories) Regulations 2013“.

(6)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und die Europäische Zentralbank vom 4. Mai 2017 „Antworten auf Herausforderungen für kritische Finanzmarktinfrastrukturen und die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion“ (COM(2017) 225 final), Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 19. Juli 2018 „Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019 “ (COM(2018) 556 final), Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 13. November 2018 „Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Ein Aktionsplan für den Notfall“ (COM(2018) 880 final), Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 19. Januar 2021 „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“ (COM(2021) 32 final).

(7)  Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2021 an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“ (COM(2021) 32 final).

(8)  Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union (ABl. L, 2024/2987, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2987/oj).