Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die für am 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bereits niedergelassene und zugelassene zentrale Gegenparteien gelten, als den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig betrachtet.