Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 6 - Preis

Artikel 6

Preis

(1)   Der in Feld 48 der Tabelle 2 des Anhangs genannte Preis eines Derivats ist:

a)

bei Swaps mit periodischen Zahlungen in Bezug auf Rohstoffe der Festpreis,

b)

bei außerbörslichen Finanzterminkontrakten, die sich auf Waren/Rohstoffe und Aktien beziehen, der Terminkurs des Basiswerts,

c)

bei Swaps, die sich auf Aktien und Differenzgeschäfte beziehen, der Ausgangspreis des Basiswerts.

(2)   Der Preis eines Derivats ist in Feld 48 der Tabelle 2 des Anhangs nicht anzugeben, wenn er in einem anderen Feld der Tabelle 2 des Anhangs angegeben wurde.