Artikel 6
Preis
(1) Der in Feld 48 der Tabelle 2 des Anhangs genannte Preis eines Derivats ist:
a) |
bei Swaps mit periodischen Zahlungen in Bezug auf Rohstoffe der Festpreis, |
b) |
bei außerbörslichen Finanzterminkontrakten, die sich auf Waren/Rohstoffe und Aktien beziehen, der Terminkurs des Basiswerts, |
c) |
bei Swaps, die sich auf Aktien und Differenzgeschäfte beziehen, der Ausgangspreis des Basiswerts. |
(2) Der Preis eines Derivats ist in Feld 48 der Tabelle 2 des Anhangs nicht anzugeben, wenn er in einem anderen Feld der Tabelle 2 des Anhangs angegeben wurde.