Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die für zentrale Gegenparteien geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Republik Kolumbien, die aus dem Gesetz Nr. 964 von 2005 bestehen und durch die von der Finanzoberaufsicht (Superintendencia Financiera) herausgegebenen allgemeinen Vorschriften und Rundschreiben ergänzt werden, als den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig betrachtet.