Aktualisiert 14/11/2024
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/552 DER KOMMISSION

vom 4. April 2022

zur Feststellung, dass nationale Wertpapierbörsen der Vereinigten Staaten von Amerika, die bei der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) eingetragen sind, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig sind, und einer wirksamen Beaufsichtigung und Rechtsdurchsetzung unterliegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 2a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus der Definition der Begriffe „OTC-Derivate“ und „OTC-Derivatekontrakte“ in Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ergibt sich, dass es sich bei Finanzinstrumenten, die keine OTC-Derivate sind, um Derivatekontrakte handelt, deren Ausführung entweder auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder auf einem Markt in Drittstaaten, der gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird, erfolgt. Folglich sollten Derivatekontrakte, deren Ausführung auf einem Markt in einem Drittstaat, der als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird, erfolgt, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Finanzinstrumente, die keine OTC-Derivate sind, eingestuft werden.

(2)

Gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird ein Markt eines Drittstaats als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2014/65/EU entsprechen, und wenn er in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt. Es sollte daher geprüft werden, ob in den USA niedergelassene und von der SEC beaufsichtigte nationale Wertpapierbörsen diese Anforderungen erfüllen.

(3)

Diese Gleichwertigkeitsprüfung beschränkt sich auf die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten nationalen Wertpapierbörsen und bezieht sich somit auf derivative Instrumente, die an diesen Börsen gehandelt und von den von der ESMA anerkannten zentralen Gegenparteien gecleart werden.

(4)

In Section 3(a)(1) des US-Börsengesetzes (Securities Exchange Act) von 1934 (im Folgenden „Börsengesetz“) wird der Begriff „exchange“ (Börse) definiert als eine Organisation, eine Vereinigung oder eine Gruppe von Personen, die einen Marktplatz oder Einrichtungen schafft, unterhält oder bereitstellt, um Käufer und Verkäufer von Wertpapieren zusammenzubringen oder auf andere Weise die Funktionen in Bezug auf Wertpapiere auszuführen, die gemeinhin von einer Börse ausgeführt werden. Der Begriff wird in Rule 3b-16 der SEC näher definiert als eine Organisation, eine Vereinigung oder eine Gruppe von Personen, die Wertpapieraufträge von einer Vielzahl von Käufern und Verkäufern zusammenbringt und bewährte, nichtdiskretionäre Methoden (durch die Bereitstellung eines Handelssystems oder durch die Aufstellung eines Regelwerks) anwendet, nach denen diese Aufträge untereinander interagieren, wobei die Käufer und Verkäufer, die diese Aufträge erteilen, den Handelsbedingungen zustimmen. Dementsprechend muss eine Börse ein multilaterales System im Einklang mit nichtdiskretionären Regeln betreiben.

(5)

Nach Section 19(a)(1) des Börsengesetzes muss eine Börse bei der SEC als nationale Wertpapierbörse eingetragen werden, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Die SEC gewährt die Eintragung, wenn sie der Auffassung ist, dass die für den Antragsteller geltenden Anforderungen zufriedenstellend erfüllt sind. Die SEC muss die Eintragung verweigern, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind. Gemäß dem Börsengesetz muss eine Börse zudem über Regelungen verfügen, die allen Arten von Verhaltensweisen und Tätigkeiten Rechnung tragen, die ein Antragsteller auszuüben beabsichtigt. Gemäß dem Börsengesetz ist die fortgesetzte Erfüllung der ursprünglichen Eintragungsvoraussetzungen Bedingung dafür, dass nationale Wertpapierbörsen als solche eingetragen bleiben. Eingetragene nationale Wertpapierbörsen müssen somit Vorschriften, Strategien und Verfahren gemäß den für sie geltenden gesetzlichen Pflichten festlegen und in der Lage sein, ihren Pflichten kontinuierlich nachzukommen.

(6)

Ferner heißt es im Börsengesetz, dass nationale Wertpapierbörsen ihren Mitgliedern gleichberechtigten Zugang zu ihren Märkten und Dienstleistungen bieten müssen. Die Zugangskriterien müssen transparent sein und dürfen nicht in einer unredlich diskriminierenden Weise angewendet werden. Eingetragene nationale Wertpapierbörsen müssen somit über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind. Sowohl die Options- als auch die Aktienbörsen verfügen über Zulassungsbestimmungen, die gemäß Section 19 und Rule 19b-4 des Börsengesetzes der Beaufsichtigung durch die SEC unterliegen. Gemäß den SEC-Vorschriften und den Zulassungsbestimmungen müssen Emittenten von Wertpapieren, die börsennotierten Optionen zugrunde liegen, Informationen rechtzeitig offenlegen, die für Anleger wesentlich sind oder die aller Wahrscheinlichkeit nach eine wesentliche Auswirkung auf den Kurs der Wertpapiere haben. Nationalen Wertpapierbörsen ist es untersagt, Wertpapiere eines Emittenten zu notieren, der die in den SEC-Vorschriften festgelegten Anforderungen an den Bilanzprüfungsausschuss (Audit Committee) nicht erfüllt. Eine nationale Wertpapierbörse kann keine börsennotierten Optionen zugrunde liegenden Wertpapiere registrieren, für die keine Informationen über die Wertpapiere und den Emittenten öffentlich zugänglich sind. Gemäß Rule 9b-1 der SEC sind Optionsmärkte zudem verpflichtet, ein Dokument zur Offenlegung von Optionen mit bestimmten Informationen über die Merkmale und Risiken von börsengehandelten Optionen zu erstellen. Broker-Dealer müssen ihren Kunden dieses Dokument zur Offenlegung von Optionen zur Verfügung stellen, und das Dokument muss bei der SEC eingereicht werden, bevor es den Kunden bereitgestellt wird. Darüber hinaus ist die US-amerikanische Clearinggesellschaft für Optionen (Options Clearing Corporation — im Folgenden „OCC“) der Emittent von börsennotierten Optionen. Die OCC ist bei der SEC als Clearinggesellschaft und Selbstregulierungsorganisation eingetragen. Die OCC muss Section 17(a) des Börsengesetzes einhalten, in dem es unter anderem heißt, dass die Vorschriften der OCC im Allgemeinen dem Schutz der Anleger sowie des öffentlichen Interesses dienen müssen. Die Vorschriften der OCC unterliegen gemäß Section 19 des Börsengesetzes und Rule 19b-4 der SEC der Beaufsichtigung durch die SEC. Darüber hinaus unterliegen Änderungen, die die OCC an ihren Vorschriften, Abläufen oder Verfahren vorzunehmen beabsichtigt und die sich wesentlich auf die Art oder die Höhe des von der OCC ausgehenden Risikos auswirken könnten, gemäß Section 806(e) des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act von 2010 und Rule 19b-4 der SEC ebenfalls der Beaufsichtigung durch die SEC. Nach Rule 17Ad-22(c) der SEC ist die OCC verpflichtet, ihre geprüften Jahresabschlüsse offenzulegen. Darüber hinaus ist die OCC nach Rule 17Ad-22(e)(23) der SEC verpflichtet, Strategien und Verfahren durchzusetzen, mit denen unter anderem sichergestellt wird, dass alle einschlägigen Vorschriften und wesentlichen Verfahren, einschließlich der wichtigsten Aspekte ihrer Vorschriften und Verfahren für den Ausfall von Clearingmitgliedern, die grundlegenden Daten über Transaktionsvolumen und -werte sowie eine umfassende Beschreibung ihrer wesentlichen Vorschriften, Strategien und Verfahren in Bezug auf ihren Rechts-, Unternehmensführungs-, Risikomanagement- und Betriebsrahmen offengelegt werden. Der ordnungsgemäße Handel von Wertpapieren an einer nationalen Wertpapierbörse wird dadurch gewährleistet, dass die SEC befugt ist, unter bestimmten Umständen den Handel auszusetzen und Notverordnungen (Emergency Orders) zu erlassen und das öffentliche Interesse sowie die Anleger zu schützen. Der Regulierungsrahmen der USA umfasst zudem Anforderungen im Hinblick auf die Vor- und Nachhandelstransparenz, damit den Marktteilnehmern zeitnah Informationen zur Verfügung gestellt werden.

(7)

Mit der Eintragung bei der SEC wird eine nationale Wertpapierbörse zu einer Selbstregulierungsorganisation. Die Selbstregulierung von Marktintermediären durch ein System von Selbstregulierungsorganisationen ist eines der Kernelemente des US-Regulierungsrahmens. Selbstregulierungsorganisationen sind vorrangig dafür zuständig, die Vorschriften für die Geschäftstätigkeit ihrer Mitglieder festzulegen und die Art und Weise der Geschäftstätigkeit ihrer Mitglieder zu überwachen. In ihrer Funktion als Selbstregulierungsorganisationen überwachen nationale Wertpapierbörsen, ob ihre Mitglieder und die mit ihren Mitgliedern verbundenen Personen die Bestimmungen des Börsengesetzes, die demgemäß erlassenen Regeln und Vorschriften sowie ihre eigenen Vorschriften einhalten, und setzen die Einhaltung durch. Halten die Mitglieder die Vorschriften der nationalen Wertpapierbörsen nicht ein, müssen diese auf alle potenziellen Verstöße ihrer Mitglieder gegen die Marktregeln oder die Bundeswertpapiergesetze reagieren. Außerdem sind sie verpflichtet, die SEC über wesentliche Zuwiderhandlungen zu unterrichten.

(8)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in den USA zugelassene nationale Wertpapierbörsen, die im Rechtsrahmen für den Betrieb von nationalen Wertpapierbörsen niedergelegt sind, führen somit in folgenden Bereichen zu Ergebnissen, die im Wesentlichen gleichwertig mit den Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2014/65/EU sind: Zulassungsverfahren, Anforderungen bezüglich Definitionen, Zugang zur anerkannten Börse, organisatorische Anforderungen, Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel, Aussetzung des Handels und Ausschluss von Instrumenten vom Handel, Überwachung der Regeltreue und Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen.

(9)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen für in den USA niedergelassene nationale Wertpapierbörsen den Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig sind.

(10)

Im Hinblick auf die wirksame Beaufsichtigung stellen das US-Wertpapiergesetz von 1933 (Securities Act) und das Börsengesetz die wichtigsten primären Rechtsakte dar, die ein rechtlich durchsetzbares Regelwerk für den Wertpapierhandel in den USA bilden. Gemäß dem Börsengesetz besitzt die SEC weitreichende Befugnisse bezüglich aller Aspekte der Wertpapierbranche, u. a. die Befugnis zur Eintragung, Regulierung und Beaufsichtigung von Broker-Dealern, Transferagenten und Clearingstellen sowie von US-Selbstregulierungsorganisationen, zu denen Wertpapierbörsen zählen.

(11)

Das Börsengesetz untersagt bestimmte Verhaltensweisen auf den Märkten und verleiht der SEC Disziplinarbefugnisse über regulierte Unternehmen und mit diesen verbundenen Personen. Darüber hinaus ermächtigt das Börsengesetz die SEC, eine regelmäßige Berichterstattung von Unternehmen mit öffentlich gehandelten Wertpapieren zu verlangen. Die Selbstregulierung von Marktintermediären durch ein System von Selbstregulierungsorganisationen ist eines der Kernelemente des US-Regulierungsrahmens. Gemäß dem US-Regulierungsrahmen sind Selbstregulierungsorganisationen in ihrer Funktion als Regulierungsbehörden vorrangig dafür zuständig, die Vorschriften für die Geschäftstätigkeit ihrer Mitglieder festzulegen und zu überwachen.

(12)

Nach dem Börsengesetz müssen alle eingetragenen nationalen Wertpapierbörsen in der Lage sein, die Einhaltung der Bestimmungen des Börsengesetzes, der demgemäß erlassenen Regeln und Vorschriften sowie ihrer eigenen Vorschriften seitens ihrer Mitglieder und der mit ihren Mitgliedern verbundenen Personen durchzusetzen. Im Rahmen ihrer kontinuierlichen Beaufsichtigung der nationalen Wertpapierbörsen beurteilt die SEC die Fähigkeit einer jeden Börse, ihre Mitglieder und deren Handelstätigkeiten zu beaufsichtigen. Einer nationalen Wertpapierbörse obliegt es ebenfalls, auf alle potenziellen Verstöße ihrer Mitglieder gegen die Marktregeln oder die Bundeswertpapiergesetze zu reagieren und solche potenziellen Verstöße der SEC zu melden.

(13)

Jede nationale Wertpapierbörse ist im Rahmen ihrer Pflicht zur Durchsetzung der Regelkonformität ihrer Mitglieder dafür zuständig, jeglichen Verstoß gegen das Börsengesetz und gegen die demgemäß erlassenen Regeln und Vorschriften zu untersuchen und zu ahnden. Ferner kann die SEC in eigenem Ermessen jegliche Verstöße gegen das Börsengesetz und die demgemäß erlassenen Regeln und Vorschriften untersuchen und verfolgen. Die Vorschriften von Selbstregulierungsorganisationen unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch die SEC. Gemäß Section 19(h) des Börsengesetzes kann die SEC Sanktionen gegen Selbstregulierungsorganisationen verhängen, die es ohne angemessene Begründung oder Entschuldigung versäumt haben, die Einhaltung einer Vorschrift der Selbstregulierungsorganisation seitens eines Mitglieds oder einer mit einem Mitglied verbundenen Person durchzusetzen.

(14)

Nach Section 21 des Börsengesetzes kann die SEC Verstöße gegen Vorschriften von Selbstregulierungsorganisationen untersuchen und Sanktionen gegen Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation verhängen, die diese Vorschriften verletzen. Im Rahmen ihrer kontinuierlichen Beaufsichtigung der Selbstregulierungsorganisationen beurteilt die SEC die Fähigkeit einer jeden nationalen Wertpapierbörse, ihre Mitglieder und deren Handelstätigkeiten zu beaufsichtigen. Die nationalen Wertpapierbörsen müssen die SEC von jeder Änderung ihrer Vorschriften in Kenntnis setzen.

(15)

Was die wirksame Durchsetzung anbelangt, so verfügt die SEC über weitreichende Befugnisse zur Untersuchung tatsächlicher oder potenzieller Verstöße gegen US-Bundeswertpapiergesetze, einschließlich des Börsengesetzes und der demgemäß erlassenen Regeln. Gemäß ihren Aufsichtsbefugnissen kann die SEC Aufzeichnungen von den beaufsichtigten Unternehmen erlangen. Im Rahmen ihrer Vorladungsbefugnis kann die SEC zudem die Erstellung von Dokumenten oder Zeugenaussagen von jeder Person oder jedem Unternehmen innerhalb der USA erzwingen. Die SEC besitzt die Befugnis zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen, indem sie Zivilverfahren an Bundesbezirksgerichten (Federal District Courts) oder Verwaltungsverfahren vor einem Verwaltungsrichter der SEC aus Gründen des Verstoßes gegen US-Bundeswertpapiergesetze, einschließlich Insiderhandel und Marktmanipulation, einleitet. In Zivilverfahren kann die SEC die Einziehung von unbegründet erhaltenen Gewinnen, Zinsen im Vorfeld des Urteils (pre-judgment interest), zivile Geldstrafen, Unterlassungen sowie einen anderen zusätzlichen Rechtsschutz, einschließlich einer Rechnungslegung von einem Beklagten, erwägen.

(16)

In Verwaltungsverfahren können Sanktionen Ermahnungen, die Einschränkung von Tätigkeiten, Zivilstrafen zusätzlich zur Einziehung von unbegründet erhaltenen Gewinnen oder Ausschlüsse von Personen oder den Widerruf der Eintragung eines Unternehmens umfassen. Die SEC besitzt die Befugnis, eine Durchsetzungsmaßnahme gegen eine Selbstregulierungsorganisation aus Gründen der Untätigkeit oder der nicht angemessenen Wahrnehmung der erforderlichen Funktionen einzuleiten. Darüber hinaus ist die SEC befugt, ihre Durchsetzungsmaßnahmen jederzeit während einer Ermittlung oder Untersuchung mit entsprechenden inländischen und internationalen Einrichtungen zu koordinieren; unter anderem kann sie eine Sache zur strafrechtlichen Verfolgung an das US-Justizministerium (Department of Justice) oder zur Ergreifung entsprechender Schritte an andere Strafverfolgungs- oder Regulierungsstellen verweisen. Des Weiteren ist die SEC befugt, nicht öffentliche Informationen mit entsprechenden inländischen und internationalen Einrichtungen auszutauschen.

(17)

Zudem gewährleistet der US-amerikanische Rechts- und Aufsichtsrahmen Markttransparenz und -integrität, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird. Gemäß diesem Rechts- und Aufsichtsrahmen sind Verhaltensweisen untersagt, die zu einer Störung der Funktionsweise der Märkte führen könnten, darunter Marktmanipulation und die Übermittlung falscher oder irreführender Informationen. Zudem ist die SEC gemäß diesem Rechts- und Aufsichtsrahmen befugt, Durchsetzungsmaßnahmen gegen derartige Verhaltensweisen zu ergreifen.

(18)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die nationalen Wertpapierbörsen in den USA dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen.

(19)

Die in Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Voraussetzungen werden daher in Bezug auf die von der SEC in den USA zugelassenen und beaufsichtigten nationalen Wertpapierbörsen als erfüllt angesehen.

(20)

Dieser Beschluss basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an nationale Wertpapierbörsen in den USA. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA die Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für nationale Wertpapierbörsen und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiterhin regelmäßig überwachen.

(21)

Die regelmäßige Überprüfung der für nationale Wertpapierbörsen in den USA geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen berührt nicht die Möglichkeit der Kommission, jederzeit eine besondere Überprüfung durchzuführen, wenn es aufgrund einschlägiger Entwicklungen erforderlich wird, dass die Kommission die mit diesem Beschluss anerkannte Gleichwertigkeit neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen.

(22)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).