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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1107 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2021

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs für der Aufsicht der Währungsbehörde Hongkongs (Hongkong Monetary Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein Mechanismus vorgesehen, wonach die Kommission zum Erlass von Gleichwertigkeitsbeschlüssen befugt ist, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats den Anforderungen in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, sodass diese Anforderungen im Falle von Gegenparteien, die ein Geschäft im Anwendungsbereich dieser Verordnung abschließen, als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist und die im Rechtsrahmen dieses Drittstaats festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die Gleichwertigkeitserklärung trägt zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko der Derivatemärkte zu mindern und ihre Transparenz zu erhöhen, indem sie gewährleistet, dass die mit Drittstaaten vereinbarten und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze auf internationaler Ebene einheitlich Anwendung finden.

(2)

Artikel 11, Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (2) und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission (3), enthält die rechtlichen Anforderungen der Union hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, der Durchführung einer Portfoliokomprimierung und der Regelungen für den Portfolioabgleich bei nicht durch eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty — CCP) geclearten OTC-Derivatekontrakten. Darüber hinaus enthalten diese Bestimmungen die für diese Kontrakte geltenden Bewertungs- und Streitbeilegungspflichten (Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken) sowie die Pflichten für den Austausch von Sicherheiten (Einschüsse) zwischen Gegenparteien.

(3)

Damit die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats als den Regelungen der Union in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und die Einschussanforderungen gleichwertig gelten, müssen die wesentlichen Ergebnisse der anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen denen der in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegten Anforderungen der Union gleichwertig sein und die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße gewährleisten, das dem in Artikel 83 dieser Verordnung vorgesehenen Schutz gleichwertig ist. Darüber hinaus müssen in dem betreffenden Drittstaat Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise wirksam angewandt werden. Die Gleichwertigkeitsbewertung umfasst daher eine Überprüfung, ob die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaates gewährleisten, dass von nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen mindestens eine Gegenpartei in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist, für die Finanzmärkte in der Union kein höheres Risiko ausgeht und somit keine unvertretbar hohen Systemrisiken für die Union entstehen.

(4)

Am 1. Oktober 2013 erhielt die Kommission die fachliche Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Markets Supervisory Authority — ESMA) zu den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs (4) in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten. In ihrer fachlichen Stellungnahme gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass sie in Anbetracht des Umstands, dass in Hongkong das Verfahren zur endgültigen Festlegung des Aufsichtssystems für die Clearingpflicht, nichtfinanzielle Gegenparteien und Techniken zur Risikominderung bei nicht geclearten Kontrakten noch nicht abgeschlossen ist, keine schlüssige und vollständige Analyse vornehmen und keine fachliche Stellungnahme zu diesen Angelegenheiten abgeben könne.

(5)

Die Kommission hat die in Hongkong seit 2013 eingetretenen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen berücksichtigt und die dort geltenden Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen einer vergleichenden Analyse unterzogen. Sie hat ferner bewertet, ob die Ergebnisse dieser Mechanismen als denen der maßgeblichen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen werden könnten und ob sie angemessen sind, die Risiken aus nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten entsprechend zu mindern.

(6)

Die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für zugelassene Institute (authorized institutions, im Folgenden „AIs“) (gemäß Definition in Abschnitt 2 Absatz 1 der Bankenverordnung (Banking Ordinance, im Folgenden „BO“), zu denen zugelassene Banken, Banken mit eingeschränkter Zulassung und Einlagenkreditunternehmen zählen) in Hongkong in Bezug auf Geschäfte mit nicht zentral geclearten Derivatekontrakten sind im Handbuch zur Aufsichtspolitik (Supervisory Policy Manual), Modul CR-G-14 mit dem Titel „Non-centrally Cleared OTC Derivatives Transactions — Margin and Other Risk Mitigation Standards“ (Nicht zentral geclearte OTC-Derivategeschäfte — Einschusszahlungen und andere Risikominderungsstandards) (im Folgenden „Aufsichtshandbuch“) der Währungsbehörde Hongkongs (im Folgenden „HKMA“) festgelegt; hierbei handelt es sich um eine im Rahmen von Abschnitt 7 Absatz 3 BO erlassene, gesetzliche Richtlinie. Laut BO besteht die Hauptaufgabe der HKMA in der Förderung der allgemeinen Stabilität und effektiven Arbeitsweise des Bankensystems mittels Regelung des Bank- und Einlagenkreditgeschäfts sowie der Aufsicht über AIs und deren Geschäftstätigkeit. Das Aufsichtshandbuch dient der Festlegung von Mindeststandards, von denen die HKMA erwartet, dass AIs sie im Hinblick auf Einschusszahlungen und andere Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte OTC-Derivategeschäfte einführen. Es wurde am 27. Januar 2017 erstmals veröffentlicht und am 11. September 2020 aktualisiert. Einige Anforderungen dieses Handbuchs sind dem internationalen Rahmen entsprechend Gegenstand einer schrittweisen Einführung, die mit der schrittweisen Einführung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 abgestimmt ist. Verstöße gegen die gesetzliche Richtlinie können zu einer Überprüfung der in der siebenten Anlage des BO dargelegten Zulassungskriterien Anlass geben; unter diesem Aspekt kann die gesetzliche Richtlinie hinsichtlich ihres Ergebnisses im Kontext dieses Beschlusses als gleichwertig mit einer rechtlichen Anforderung angesehen werden.

(7)

Das Aufsichtshandbuch gilt für nicht zentral geclearte Derivate, wobei physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und Devisenswaps, Devisengeschäfte, die in mit dem Austausch des Kapitalbetrags verbundene Währungsswaps eingebettet sind, physisch abgewickelte Warentermingeschäfte und — bis auf Weiteres — nicht zentral geclearte Aktienoptionen, Aktienkorboptionen und Aktienindexoptionen ausgenommen sind. Für die Zwecke des Aufsichtshandbuchs bezieht sich der Begriff „nicht zentral gecleartes Derivat“ auf ein OTC-Derivatprodukt (gemäß Definition in Abschnitt 1B, Teil 1 von Anlage 1 der Wertpapier- und Termingeschäfteverordnung (Securities and Futures Ordinance, im Folgenden „SFO“), das nicht durch eine zentrale Gegenpartei (gemäß Definition in Abschnitt 2 Absatz 1 der Bank(kapital)Vorschriften) gecleart wird. Die Definition von „nicht zentral gecleartes Derivat“ sollte als mit der Definition von OTC-Derivaten in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen werden. Der hier betroffene Beschluss sollte daher in Bezug auf Mechanismen für OTC-Derivate, die im Rahmen des Handbuchs der Aufsichtspolitik Einschusszahlungen unterliegen, gefasst werden.

(8)

Das Aufsichtshandbuch gilt allgemein für Geschäfte mit nicht zentral geclearten Derivaten, die zwischen AIs und „abgedeckten Unternehmen“ abgeschlossen werden. Für die Zwecke des Aufsichtshandbuchs sind unter „abgedeckten Unternehmen“ finanzielle Gegenparteien, bedeutende nichtfinanzielle Gegenparteien oder andere, von der HKMA bezeichnete Unternehmen zu verstehen, nicht aber Staaten, Zentralbanken, Unternehmen des öffentlichen Sektors, multilaterale Entwicklungsbanken und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. Laut Aufsichtshandbuch bezieht sich der Begriff „finanzielle Gegenpartei“ für einen Einjahreszeitraum vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des folgenden Jahres auf jedes Unternehmen, sofern das Unternehmen selbst oder die Gruppe, zu der es gehört, nicht zentral geclearte Derivate mit einem aggregierten durchschnittlichen Nominalwert von mehr als 15 Mrd. HKD besitzt und vorwiegend eine der folgenden Tätigkeiten ausübt: Bankgeschäft, Wertpapiergeschäft, Verwaltung von Altersversorgungsfonds, Versicherungsgeschäft, Betrieb eines Überweisungs- oder Geldwechseldienstes, Kreditgeschäft, Verbriefungen (außer sofern und soweit die entsprechende Zweckgesellschaft allein zu Absicherungszwecken Transaktionen mit nicht zentral geclearten Derivaten schließt), Portfolioverwaltung (einschließlich Vermögensverwaltung und Fondsverwaltung) sowie ergänzende Tätigkeiten. Laut Aufsichtshandbuch bezieht sich der Begriff „bedeutende nichtfinanzielle Gegenpartei“ für einen Einjahreszeitraum vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des folgenden Jahres auf jedes Unternehmen außer einer finanziellen Gegenpartei, sofern das Unternehmen selbst oder die Gruppe, zu der es gehört, nicht zentral geclearte Derivate mit einem aggregierten durchschnittlichen Nominalwert von mehr als 60 Mrd. HKD besitzt. Die Definition für „abgedeckte Unternehmen“ entspricht daher weitgehend der Definition für „finanzielle Gegenpartei“ in Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wobei in ähnlicher Weise Zweckgesellschaften ausgeschlossen werden, wenn die Transaktion allein zu Absicherungszwecken erfolgt.

(9)

Das Aufsichtshandbuch enthält ähnliche Verpflichtungen wie die in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 vorgesehenen Verpflichtungen. Insbesondere enthält Kapitel 4 des Aufsichtshandbuchs („Risikominderungsstandards“) besondere Anforderungen in Bezug auf die rechtzeitige Bestätigung, die Portfoliokomprimierung, den Portfolioabgleich, die Transaktionsbewertung und die Streitbeilegung, die auf nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte anzuwenden sind und als mit den im Unionsrecht festgelegten Anforderungen gleichwertig angesehen werden könnten.

(10)

Bezüglich der im Aufsichtshandbuch erfassten, nicht zentral geclearten Derivate sind die geltenden Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen in Bezug auf die rechtzeitige Bestätigung, die Portfoliokomprimierung und den Portfolioabgleich, die Bewertung und die Streitbeilegung bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten als mit den in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig anzusehen.

(11)

Laut Aufsichtshandbuch müssen für alle neuen, nicht zentral geclearten Derivategeschäfte zwischen einem AI und einem gedeckten Unternehmen Nachschusszahlungen ausgetauscht und Ersteinschusszahlungen hinterlegt und entgegengenommen werden, wobei physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und Devisenswaps, Devisengeschäfte, die in mit dem Austausch des Kapitalbetrags verbundene Währungsswaps eingebettet sind, physisch abgewickelte Warentermingeschäfte und — bis auf Weiteres — nicht zentral geclearte Aktienoptionen, Aktienkorboptionen und Aktienindexoptionen ausgenommen sind; dabei gilt das auf internationaler Ebene vereinbarte schrittweise Inkrafttreten, sodass die in HKD ausgedrückten Schwellenwerte als mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 verwendeten Schwellenwerten gleichwertig anzusehen sind. In den Artikeln 37 und 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sind ähnliche Befreiungen für physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und Swaps sowie für Aktienindexoptionen oder Indexoptionen vorgesehen. Der vorliegende Beschluss sollte daher nur für OTC-Derivatekontrakte gelten, für die sowohl nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als nach auch dem Aufsichtshandbuch Einschussanforderungen festgelegt sind.

(12)

Gemäß Aufsichtshandbuch sind Nachschusszahlungen spätestens am Ende des folgenden Geschäftstages anzufordern und spätestens zwei Geschäftstage nach ihrer Anforderung entgegenzunehmen. Fußnote 64 des Aufsichtshandbuchs enthält die Aussage, dass dann, wenn Nachschusszahlungen weniger häufig als täglich ausgetauscht werden, die Zahl der zwischen der Entgegennahme von Nachschusszahlungen liegenden Tage dem Zehntageshorizont hinzugezählt werden sollte, der nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen verwendet wird. Werden Nachschusszahlungen in unterschiedlichen Abständen zwischen den Berechnungen der Beträge der Ersteinschusszahlungen ausgetauscht, sollte die Zahl der dem Zehntageshorizont hinzuzurechnenden Tage der höchsten Zahl an Tagen entsprechen, die innerhalb des betreffenden Zeitraums zwischen den Entgegennahmen von Nachschusszahlungen lag.

(13)

Im Aufsichtshandbuch ist ein Mindesttransferbetrag für Ersteinschüsse und Nachschüsse von zusammen 3,75 Mio. HKD vorgesehen, während der Betrag in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei 500 000 EUR liegt. In Anbetracht des geringfügigen Unterschieds im Wert dieser Beträge und unter Berücksichtigung des gemeinsamen Ziels des Aufsichtshandbuchs und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sind diese Beträge als gleichwertig anzusehen.

(14)

Die Anforderungen des Handbuchs der Aufsichtspolitik an die Berechnung der Ersteinschusszahlung sind als gleichwertig mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 aufgeführten Anforderungen anzusehen. Ähnlich wie die standardisierte Methode für die Berechnung des Ersteinschusses in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 erlaubt das Aufsichtshandbuch die Verwendung eines standardisierten Ansatzes, der dem in Anhang IV aufgeführten Modell gleichwertig ist. Alternativ können nach dem Aufsichtshandbuch für die Berechnung des Ersteinschusses interne Modelle oder Modelle Dritter verwendet werden, sofern diese Modelle bestimmte spezifische Parameter enthalten, die den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 dargelegten Parametern gleichwertig sind, darunter Mindestkonfidenzintervalle und Nachschuss-Risikoperioden, und sofern sie bestimmte historische Daten berücksichtigen, insbesondere zu Stressperioden. AIs müssen bei der HKMA eine förmliche Genehmigung beantragen, bevor sie ein internes Modell oder ein Modell Dritter verwenden (ausgenommen ist ein branchenweites Modell für Ersteinschusszahlungen, das AIs einsetzen dürfen, nachdem sie die HKMA von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt haben, wobei die HKMA nach der Einführung dieses Modells eine Überprüfung durchführt).

(15)

Die Anforderungen des Handbuchs der Aufsichtspolitik hinsichtlich der anerkennungsfähigen Sicherheiten sowie ihrer Behandlung und Abgrenzung sind als den Anforderungen des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gleichwertig anzusehen. Das Aufsichtshandbuch enthält ein gleichwertiges Verzeichnis anerkennungsfähiger Sicherheiten, und AIs müssen über geeignete Kontrollmechanismen zur Sicherstellung dessen verfügen, dass die entgegengenommene Sicherheit kein wesentliches Korrelationsrisiko oder erhebliches Konzentrationsrisiko aufweist. Die Konzentration ist im Hinblick auf die einzelnen Emittenten, Arten von Emittenten und Arten von Anlagen zu bewerten. Im Aufsichtshandbuch enthaltene Einschussregelungen für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte sind daher als mit den in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Regelungen gleichwertig anzusehen.

(16)

Was das Schutzniveau für Dienstgeheimnisse angeht, so müssen Geschäftsführer und Angestellte der HKMA Abschnitt 120 Absatz 1 der BO einhalten, in dem die Schweigepflicht und Unterstützung bei der Wahrung der Schweigepflicht in Bezug auf sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit den Angelegenheiten von Personen, die ihnen bei der Ausübung von Aufgaben im Rahmen der BO bekannt werden, geregelt werden. Vorbehaltlich der zugelassenen Ausnahmen dürfen sie solche Angelegenheiten keiner anderen Person (außer der Person, auf die sich die betreffende Angelegenheit bezieht) mitteilen und dürfen weder zulassen noch erlauben, dass andere Personen Zugang zu den in ihrem Besitz, ihrer Obhut oder ihrer Aufsicht befindlichen Aufzeichnungen haben. Gegen Personen, die irgendeiner dieser Anforderungen zuwiderhandeln, kann eine Geld- oder Haftstrafe verhängt werden. Abschnitt 120 Absatz 1 der BO sieht folglich eine amtliche Schweigepflicht vor, die auch den Schutz der von der HKMA (im Rahmen von Portalen für anwendbare rechtliche Angaben) an Dritte weitergegebenen Informationen vorsieht und als den Anforderungen des Titels VIII der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig anzusehen ist.

(17)

Was die wirksame Aufsicht und Durchsetzung der rechtlichen Regelungen für Geschäfte mit nicht zentral geclearten Derivatekontrakten in Hongkong betrifft, ist in erster Linie die HKMA mittels ihres Ansatzes einer laufenden risikobasierten Aufsicht über AIs für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung des Aufsichtshandbuchs verantwortlich. Zu den Aufsichtsmaßnahmen, die die HKMA ergreifen kann, zählt unter anderem, dass sie das betreffende AI nach Abschnitt 59 Absatz 2 der BO auffordern kann, einen Bericht zur Ermittlung der Grundursachen eventueller Mängel der bei den Ein- und Nachschusszahlungen und der Risikominderung angewandten Praktiken mit dem Ziel der künftigen Berichtigung vorzulegen, und dass sie nach Abschnitt 52 der BO einem AI die Anweisung erteilen kann, seine internen Kontrollsysteme zu stärken. Darüber hinaus spiegelt sich die Einhaltung des Aufsichtshandbuchs in der CAMEL-Einstufung eines AI und/oder seiner Bewertung im Rahmen eines aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens wider. Erhebliche Verstöße gegen das Aufsichtshandbuch können die HKMA veranlassen, zu überprüfen, ob das AI noch den Zulassungskriterien in der Siebten Anlage zur BO entspricht und ob seine Geschäftsleitung weiterhin für seine Funktionen fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig genug ist. Darüber hinaus ist die HKMA befugt, die Zulassung eines AI zu widerrufen oder auszusetzen, obgleich diese Befugnis gewöhnlich nicht ausgeübt wird. Diese Befugnisse sind in Abschnitt 22 Absatz 1, Abschnitt 24 Absatz 1 und Abschnitt 25 Absatz 1 der BO vorgesehen. Diese Bestimmungen sollten als geeignet angesehen werden, dass die im Aufsichtshandbuch vorgesehenen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung gewährleistet ist, die den im Rechtsrahmen der Union vorgesehenen Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen gleichwertig ist.

(18)

Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Gleichwertigkeit der rechtlichen Anforderungen anerkannt, die bei Annahme dieses Beschlusses in dem für OTC-Derivatekontrakte geltenden Aufsichtshandbuch festgelegt sind. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA die Entwicklung der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für diese OTC-Derivatekontrakte sowie deren kohärente und wirksame Anwendung hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung und des Portfolioabgleichs, der Bewertung, der Streitbeilegung und der Einschussanforderungen bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, in deren Hinblick der vorliegende Beschluss gefasst wurde, verfolgen. Im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen kann die Kommission die HKMA um die Bereitstellung von Informationen über regulatorische und aufsichtsrechtliche Entwicklungen ersuchen. Die Kommission ist befugt, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss erteilten Gleichwertigkeitserklärung seitens der Kommission erfordern. Eine solche Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen, womit die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterlägen.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).

(4)  ESMA/2013/1369, Technical advice on third country regulatory equivalence under EMIR — Hongkong, Abschlussbericht, Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, 1. Oktober 2013 (Fachliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften in Drittstaaten).