Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 1

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs für die rechtzeitige Bestätigung, die Portfoliokomprimierung und den Portfolioabgleich, die Bewertung und die Streitbeilegung bei Geschäften, die als nicht zentral geclearte Derivategeschäfte der Aufsicht der Währungsbehörde Honkongs (Hongkong Monetary Authority, im Folgenden „HKMA“) unterliegen, als den Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte im Sinne von Abschnitt 2 Absatz 1 der Bankenverordnung ein zugelassenes Institut ist und den Risikominderungsanforderungen unterliegt, die im Handbuch zur Aufsichtspolitik der HKMA (Supervisory Policy Manual), Modul CR-G-14 mit dem Titel „Non-centrally Cleared OTC Derivatives Transactions — Margin and Other Risk Mitigation Standards“ (Nicht zentral geclearte OTC-Derivategeschäfte — Einschusszahlungen und andere Risikominderungsstandards) dargelegt sind.