Artikel 2
Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs für den Austausch von Sicherheiten bei Geschäften, die als OTC-Derivate der Aufsicht der MAS unterliegen und nicht durch eine CCP gecleart werden, wobei zu Handelszwecken geschlossene, physisch abgewickelte Warenderivate ausgenommen sind, als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte ist in Singapur niedergelassen und ist im Sinne der in Singapur geltenden Leitlinien für Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte ein MAS-gedecktes Unternehmen; |
b) |
Nachschusszahlungen werden für den Fall, dass die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 deren Hinterlegung verlangt, am Tag ihrer Berechnung ausgetauscht. |
Abweichend von Buchstabe b gelten dann, wenn die Gegenparteien feststellen, dass die Nachschusszahlungen nicht durchweg am gleichen Tag wie dem Tag ihrer Berechnung hinterlegt werden können, die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs ebenfalls als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn die Nachschusszahlung innerhalb von zwei Geschäftstagen nach ihrer Berechnung ausgetauscht wird und die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend angepasst wird.