Artikel 6
Zahlung der Anerkennungsgebühr
(1) Die Zahlung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Anerkennungsgrundgebühr erfolgt bei Stellung des Antrags auf Anerkennung durch die CCP.
Hat die Kommission für den Drittstaat, in dem die CCP niedergelassen ist, zum Zeitpunkt des Antrags der CCP auf Anerkennung keinen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen, so erfolgt die Zahlung der Anerkennungsgrundgebühr abweichend von Unterabsatz 1 spätestens an dem Tag, an dem ein solcher Durchführungsrechtsakt in Kraft tritt.
(2) Der Zeitpunkt, bis zu dem die Zahlung der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Anerkennungsgrundgebühr zu erfolgen hat, wird in einer Zahlungsaufforderung angegeben, die die ESMA der CCP übermittelt, nachdem sie die CCP aufgefordert hat, weitere Informationen zur Beurteilung der Frage zu übermitteln, ob die CCP die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt. Der Zahlungszeitpunkt wird so festgelegt, dass der CCP ab dem Tag, an dem die ESMA der CCP die Zahlungsaufforderung übermittelt, mindestens noch 30 Kalendertage bleiben, um die Zahlung zu leisten.
(3) Anerkennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt.