Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die aus dem Financial Services and Markets Act 2000 und dem European Union (Withdrawal) Act 2018 bestehen und für die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bereits niedergelassenen und zugelassenen zentralen Gegenparteien gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.